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Stadtverordnung Löwensteins

vom 18. Hornung 1402 n. M.


Es sei kund und für jedermann zu wissen, dass in Löwenstein nicht nur die Gesetze des Reiches und des Lehens Servano gelten. Neben solchen Verbrechen, die weithin bekannt und verboten sind, werden auch folgende Handlungen innerhalb der Stadtmauern Löwensteins durch die Stadtwache an Ort und Stelle bestraft. Dies dient dem friedlichen Miteinander unter den vielen Bewohnern und Gästen der königlichen Hauptstadt. Bei den für die Missetaten angeführten Strafen handle es sich um jene, die üblicherweise bei derartigen Vergehen verhängt werden.

Doch Obacht! Wer zum dritten Male bei einem solchen minderen Vergehen wider die städtische Ordnung ertappt wird, der ist des Stadtfriedensbruchs für schuldig zu befinden und wird der Stadt verwiesen oder in den Kerker geworfen, wo er darben und auf seine Gerichtsverhandlung warten soll.


Kapitel



I. Vom minderen Diebstahl

Das Hab und Gut eines Anderen soll nicht angerührt werden. Wer aber stiehlt, der kommt in den Kerker und sein Verbrechen wird von der niederen Gerichtsbarkeit verhandelt werden, wie jeder weiß. Wenn das Gestohlene aber nicht einmal einen Gulden wert ist, so wird über dies mindere Vergehen von der Stadtwache an Ort und Stelle gerichtet.

Wer zahlen kann, der entrichte dann ein Bußgeld. Wer es nicht kann, der wird nach Entscheid der anwesenden Wache mit dem Pranger oder Stockhieben oder zeitweiliger Verbannung aus der Stadt bestraft.

Ganz ähnlich verfährt man mit Betrügern oder solchen, die fremdes Eigentum beschädigen.


II. Vom Aufruhr stiften

In den Straßen und auf den Plätzen Löwensteins ist der Frieden zu wahren. Wer aber öffentlich durch lautes Schimpfen und Fluchen gegen seine Mitmenschen auffällt, oder wer gar ruppig und handgreiflich wird, und wenn auf diese Weise Aufruhr unter dem Volk gestiftet wird, so kümmert sich die Stadtwache um diesen unflätigen Missetäter.

Sie mahnt ihn zu schweigen oder verweist ihn des Platzes. Wurde der Missetäter gar handgreiflich, so sei er entweder mit Stockhieben zu maßregeln oder in den Pranger zu sperren. Schimpfte er wider einen Mann oder eine Dame von adligem Stand, so wird er von der niederen Gerichtsbarkeit verurteilt werden und sei bis zu seinem Verfahren aus der Stadt zu verbannen.


III. Von unmäßiger Trunkenheit

Solch einer, welcher sich, insbesondere in den guten Vierteln der Stadt, der unmäßigen Trunkenheit ergibt, und wenn er speit und torkelt und nicht mehr Herr seiner Sinne ist, und wenn er darob Anstoß erregt bei Bürgern der Stadt, solch einen entfernt die Stadtwache von Ort und Stelle und lege ihm ein Bußgeld auf. Erweise sich das nicht als zielführend, so werde der Trunkenbold für einen Tag in den Pranger gesperrt, wo er ausnüchtern kann und zur Belustigung des Volkes diene.

Wenn er auch noch Gesöff bei sich hat, so ist es nur recht und billig, wenn die Wächter des Gesetzes ihm dies abnehmen und behalten. Die Stadtwache möge nach dem Dienst drauf anstoßen.


IV. Von grobem Unfug und unmäßiger Narretei

Solcherart Missetäter, der eine Handlung vornimmt, die für einen vernünftigen Menschen gar keinen Sinn ergibt, und wenn er durch Unfug oder Narretei das Volk gegen sich aufbringt und so das friedliche Miteinander gefährdet, der sei des groben Unfugs und der unmäßigen Narretei für schuldig zu befinden.

Daraufhin bestraft man ihn an Ort und Stelle. Die Stadtwache mag ihm ein Bußgeld oder eine bis zu einem Tag umfassende Schuldknechtschaft im Dienste der Stadt auferlegen, doch genauso gut ist ein Tag des Stadtverweises oder Prangers. Der Missetäter soll dabei eine Narrenkappe oder sonstwas Lächerliches tragen.


V. Von nächtlicher Ruhestörung

Die Neustadt Löwensteins, und je nach Ermessen auch der neue Hafen, die Altstadt und das Marktviertel, sollen nachts ihre Ruhe haben. Dort leben die angesehenen und tüchtigen Bürger, welche sich den Schlaf redlich verdient haben. Aber wenn da einer lärmt, und wenn er nicht zur Besinnung kommt, dann richtet ihn die Stadtwache an Ort und Stelle.

Eine gute Strafe ist die Geldbuße, die Behandlung mit dem Knüppel bis zur Besinnung, der Verweis für den Rest der Nacht aus der Kernstadt oder eine Nacht im Kerker, wenn der Schreihals ganz verdächtig aussieht. Dort kann er dann laut sein wie er will.


VI. Vom Unrat machen

Der Pöbel Löwensteins, sei es im Alten Hafen oder Armenviertel, soll es halten wie er will. Im Rest der Stadt aber soll es sauber sein. Die Stadtwache wird jeden strafen, der seinen Müll in die Straßen kippt oder sein Gerümpel dort stehen lässt. Genauso verhält es sich, wenn einer zu faul ist seinen Gaul in die Stallungen zu bringen und ihn, oder sonstwelches Getier, in die Straßen oder auf die Plätze scheißen lässt.

Eine übliche Strafe hierfür sei, dass er den Unrat weg mache. Zudem ist ein Bußgeld möglich, oder aber die Wache nimmt ihn in Schuldknechtschaft. Da säubere er mit Schaufel und Besen für eine gute Stunde die Stadt.


VII. Von der gemeinen Beleidigung an einem Bürger

Jene Person, die öffentlich einen Bürger der Reichshauptstadt Löwenstein in dessen Anwesenheit beleidige, mit der Absicht die Ehre oder Würde zu verletzen, sei wegen der gemeinen Beleidigung an einem Bürger für schuldig zu befinden.

Eine übliche Strafe hierfür sei ein Bußgeld nach dem Ermessen der Gerichtsbarkeit an Ort und Stelle oder ein Tag im Pranger. Zeige die Beleidigung besondere Schwere, sei von einer Geldbuße abzusehen. In diesem Fall gebühre dem Missetäter in jedem Falle der Pranger, sowie zehn Stockhiebe als Belehrung.

Zudem drohe bei Beleidigungen mit besonderer Schwere der Entzug des Zugangs zu Ämtern, Würden und dem Bürgertitel durch die Obrigkeit, die für mindestens einem, aber jedoch maximal sechs, Monaten auszusprechen sei.


VIII. Von der Verhetzung

Wer öffentlich oder unter Leuten auf eine Weise spricht, die dafür geeignet ist, die öffentliche Ordnung des städtischen Friedens zu gefährden, oder wer zur Gewalt gegen die heilige Kirche oder die durch Krone und Reich gebilligten Religionsgemeinschaften oder zum Widerstand gegen die Autorität der Stadtwache oder anderer legitimer Kräfte der Reichsordnung reizt, der sei durch die verschärfte Kerkerhaft zu bestrafen. Ebenfalls seien öffentliche Ämter oder aber der Bürgerschaftstitel durch die Obrigkeit zu entziehen, und bestehende Arbeitgeber wie Zünfte oder Zusammenschlüsse über die Begebenheit zu informieren.

Sollte nun die Haft den Delinquenten nicht zur Besserung belehren, so soll die weitreichende Verbannung diesen Schändlichen von den Redlichen trennen, auf dass seine verderbliche Anwesenheit sie weiterhin nicht länger vergifte.


IX. Von der unrechtmäßigen Vervielfältigung und der Verfälschung

Um das hiesige Künstler-, Autoren- und Verlagswesen zu schützen, stellt die Stadt Löwenstein das unrechtmäßige Vervielfältigen und Verfälschen von Büchern, Schriften und Ideen unter Strafe. Widerrechtlich sei dabei all jene Vervielfältigung, welche vom ursprünglichen Autor des betreffenden Werkes vertragsrechtlich nicht gedeckt wurde.

Die Stadt Löwenstein stellt nur solcherlei Eigentum unter ihren Schutz, das von ihr als ordentlich eingetragenes Werk erfasst wurde. Die erste Verantwortung zur Erfassung des Werkes und damit dessen Schutz obliegt also dem Autor allein.

Wer sich nun solcherart Vergehen schuldig macht, der sei zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Wurde dabei das Werk verfälscht und damit verschlechtert, dann sei der Pranger oder gar die zeitweilige Verbannung aus der Stadt angemessen.


X. Von der Heimtücke durch Gifte

Innerhalb der Stadtgrenzen sei der Einsatz von Giften verboten, aber auch der Besitz von Giften oder der Handel mit Anleitungen über deren Herstellung sei unter Strafe gestellt. Die Herstellung und der Handel von Giften hingegen sind Verbrechen, die von der niederen Gerichtsbarkeit verhandelt werden.

Die Strafe richte sich danach, ob die Missetat sich im Besitz, der Anwendung, oder dem Handel mit den Anleitungen geäußert habe und reiche von einem Bußgeld, einer zeitweisen Schuldknechtschaft im Dienste der Stadt, bis hin zu einer zeitweiligen Verbannung aus der Stadt. In jedem Falle sei das Gift oder die Anleitung zu enteignen, sowie jedwede Vorteile durch die Stadtwache einzuziehen, die durch einen Handel mit Anleitungen erwirtschaftet wurden.

Ausgenommen vom Verbot des Besitzes von Giften sind die durch die Obrigkeit anerkannten Heiler, repräsentiert durch die Zunft "Heilerbund zu Löwenstein".


XI. Von der Heimtücke durch Spreng- und Blendmittel

Innerhalb der Stadtgrenzen seien jedwede Mischungen verboten, die Schaden durch Explosion an Leib und Leben oder der Sache beabsichtigen, unabhängig von der Art der Anwendung oder Auslösemechanismus. Von diesem Verbot ebenfalls erfasst sind all jene Mittel, die eine vorübergehende Blendung verursachen.

Das Verbot umfasst die Herstellung, den Handel mit den Mitteln und Anleitungen, den Besitz, wie auch den Einsatz dieser gefährlichen Mittel. Es gelten die Bestimmungen zu den Strafen, die für Gifte gefasst wurden.

Ausnahmen vom Verbot der Herstellung und des Besitzes bedürfen der besonderen Genehmigung durch die Stadtwache. Hinsichtlich des Einsatzes ist ausschließlich die Stadtwache von diesem Verbot ausgenommen, an die gleichzeitig der Verkauf alleinig stattfinden darf.

XII. Vom Kriegsdienst

Jeder Bürger Löwensteins und Südwalds kann zum Kriegsdienst verpflichtet werden, sofern der herrschende Adel dies anordnet.
Der Kriegsdienst umfasst Kampfhandlungen, Sicherungs- und Versorgungsmaßnahmen. Verpflichtete werden als Stadtwächter auf Abruf eingesetzt, erhalten einen Wappenrock, eine Schärpe, Sold, sowie zwingend benötigte Ausrüstung.
Jedem Verpflichteten sei das Recht auf ein angemessenes Begräbnis zugestanden.