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Adel unter sich

Kapitel

Allgemeines

Adel ist des Adels bester Verbündeter, gleichzeitig jedoch auch sein größter Feind. Während es leicht zu verstehen ist, wie die Begegnungen zwischen Adeligen und Freien oder Bürgern vonstatten gehen und auch im Fall einer Auseinandersetzung leichte Rückschlüsse auf Recht und Unrecht gezogen werden können, offeriert der Umgang von Adeligen untereinander so manche Schwierigkeiten. Die drei Formen des grundsätzlichen Adels, also Baronet, Freiherr und vereidigter Richter, sind einander nämlich in rechtlichen Dingen zumeist gleichgestellt und unterscheiden sich nur in sehr spezifischen Situationen. Wenn also die Lage des Aufenthaltsortes oder aber der Status der Beteiligten keine offensichtliche Antwort auf die Frage der Rangfolge bieten, müssen zwangshalber andere Faktoren in Betracht gezogen werden.
Welche dies sind, wie sie betrachtet werden können, und welche Möglichkeiten die Ansprüche an den Adel nicht nur dem Adeligen selbst, sondern auch Außenstehenden bieten, soll in diesem Text näher beleuchtet werden.

Standesgemäßes Verhalten

Adelige haben in Bezug auf deren öffentliches Auftreten und Verhalten kein leichtes Spiel. Ein Teil des Adelsanspruchs beruft sich immerhin auf die angeblich gott- oder göttergegebene Überlegenheit des Adels gegenüber dem gemeinen Volk, und dies bedeutet unter anderem, dass der Adel in seinem täglichen Leben unter stetiger Beobachtung steht. Adelige, die sich nicht ihrem Stand angemessen präsentieren, könnten immerhin Zweifel ob der Wahrheit des Adelsanspruchs im Volk erwecken, und solcherlei Gefahr gilt es tunlichst zu vermeiden.
Eine Reihe von "sittlichen Benimmregeln" bildeten sich hierbei aus dem Wust an diffusen Ansprüchen, und sollen hier kurz erklärt werden:

  • Benimm und Anstand sind die höchsten Tugenden eines Adeligen, gleichzeitig allerdings ein sehr weiter Begriff, der unter anderem von Land und Region abhängt. Grob zählen dazu die Vermeidung von öffentlicher Hurerei, Trunkenheit, Rausch oder lüsternem Gehabe, denn vom Adel wird erwartet, dass dieser seine Triebe zu zügeln weiß.
  • Frömmigkeit ergibt sich besonders durch den geteilten Einfluss der zwei Religionen auf den Adelsanspruch, und stellt somit eine Grundvoraussetzung für einen jeden Adeligen dar. Es zählt zum guten Benimm eines Adeligen, sich nicht nur für den eigenen Glauben stark zu machen, sondern auch auf dessen Erstarkung im eigenen Landeskreis zu achten. Ketzerei und Gottlosigkeit zählen zu den häufigsten Gründen für den Verlust eines Adelstitels, auch wenn dieser Verlust mehr durch das verlorene Ansehen und die damit einhergehende Schande verursacht wird, als durch den Affront der jeweiligen Glaubensvertreter. Will ein Adeliger seinen Glauben wechseln, so läuft er Gefahr, seinen Adelsanspruch dadurch zu verlieren. Es ist zwar möglich, einen sogenannten "Seelentribut" mit den Glaubensvertretern der zu verlassenden Religion auszuhandeln, dessen Inhalt und Höhe bestimmt aber der Klerus; dementsprechend sind die Forderungen oft recht schmerzhaft für den Adeligen.
  • Familiensinn und Herkunft sind ebenso von Bedeutung, denn die Stetigkeit der Adelsfolge ist ein wichtiger Grundstein für den Fortbestand von Reich, Herrschaft und Adel. Zweckheiraten und Nachwuchs, notfalls gar die Adoption von würdigen Nachfolgern, sind hierbei ein weitverbreitetes Mittel, und die Ahnenfolge eines Adeligen gilt oftmals als Maßstab für dessen Wert und Eignung.
  • Stolz und Standesanspruch beschreiben das Bewusstsein eines Adeligen ob dessen Position in der sozialen Hierarchie, und dessen Bereitschaft, sich nicht nur mit Stolz als Adeliger zu präsentieren, sondern auch den damit einhergehenden Respekt einzufordern - und anderen, übergeordneten Adeligen zu bieten. Während gegenüber dem einfachen Volk durchaus auch harschere Methoden geduldet sind, gilt zwischen Adeligen das Duell - in welcher Form auch immer es ausgelebt wird - als angemessene Reaktion auf Beleidigungen oder Zweifel am Stand des Adeligen.
  • Standesgemäße Beschäftigung schließlich definiert die körperliche Arbeit als dem Freien oder Bürger standesgemäß und verpflichtet den Adel zur Verwaltung von Recht, Gesetz und Sicherheit, zur Wahrung der Frömmigkeit und Pietät, und zu Führung und Förderung der schönen Künste. Adelige, die ein Handwerk ihren eigentlichen Aufgaben bevorzugen, sich gar in die höchst bürgerlichen Tätigkeiten von Handel und Marketendertum einmischen, begeben sich somit nicht nur in gefährliche Volksnähe, sondern gelten auch als ihren standesgemäßen Aufgaben nicht gewachsen. Selbst Taktik und Strategie im Kampf oder Krieg werden höchstens als ritterliche Fähigkeiten gewertet, und gelten mehr dem einfachen Volke zugehörig und somit dem Adel unwürdig.

Das Gefolge

Das oft erwähnte Gefolge beschreibt eine Gruppe von loyalen Gefolgsleuten, die sich über das normale Maß hinaus zum Dienst an ihrem Adeligen verpflichten. Gefolge ist dabei leicht vom normalen Einwohner zu unterscheiden, denn während der normale Einwohner sich zwar an Weisungen, Gesetze, Edikte und regionale Gepflogenheiten hält, so ist er doch in der Lage, jederzeit einen Umzug vorzunehmen und seinen Wohnsitz an einen anderen Ort zu verlegen. Gefolge dahingegen hat sich nicht nur im Dienst verpflichtet, sondern sich auch der Sache seines Adeligen verschrieben, und dient in erster Linie dessen Agenda.
Ein Adeliger hat stets und überall das Recht, seinem Gefolge Befehle zu erteilen, und auch Anspruch darauf, dass diese erfüllt werden. Üblicherweise wird außerdem zwischen Gefolge und Anstellung unterschieden; so kann zum Beispiel ein Verwaltungsbeamter zwar Angestellter sein, muss aber deshalb nicht automatisch auch zum Gefolge zählen, sondern tut dieses erst, wenn sein Dienst am Adeligen über die Aufgaben eines Verwaltungsbeamten hinaus geht.
Die Macht und der Einfluss eines Adeligen definiert sich auf gleicher Ebene über die Zahl des Gefolges, und damit auch über seine Fähigkeit, Andere für die eigene Sache zu gewinnen. Während ein Baronet oder bürgerlicher Ritter kein Gefolge benötigen, ist es für einen Freiherren oder einen vereidigten Ritter dagegen unmöglich, sein Tagewerk ohne Gefolge zu bestreiten. Ein Unterschied besteht lediglich in der Anzahl des gestaffelten Gefolges: Wenn ein Freiherr zum Beispiel einen Ritter mit Gefolge für sich gewinnen kann, so zählen die Gefolgsmänner des Ritters zwar nicht als Gefolgschaft des Freiherren, aber das schiere Bestehen des Eides lässt den Ritter als wertvolleres Gefolge für den Freiherren zählen, als es ein Ritter ohne Gefolge tun würde.

Das Amt für Heraldik

Das Amt für Heraldik, zumeist vertreten durch deren Leiter, Agnus Hirschfall von der Löwenwacht, ist innerhalb von Amhrans Reichsordnung in der einzigartigen Position, keinem Adeligen die Rechenschaft zu schulden. Heraldiker sind für die Sicherung der Rechtmäßigkeit des Adels zuständig, für die Verzeichnung und Archivierung der Wappen und Adelsfamilien, und für die Bestätigung oder Ablehnung von ausgesprochenen Adelsansprüchen. Gerade aus diesem Grund wurde das Amt für Heraldik bereits bei dessen Gründung per königlichem Edikt von der sonst üblichen Loyalitätspflicht gegenüber dessen Dienstherren entbunden, und beugt sich stattdessen einem strikten Kodex zur Wahrung der Adelsreinheit.
Zwar sind die Rechte des Heraldikamtes sehr beschränkt und spezifisch, doch spielt es gerade deswegen eine große Rolle für aufstrebende Adelige. Erst mit der Bestätigung des Wappens durch das Amt für Heraldik kann ein Adeliger seine Adelsansprüche auch vor dem Gesetz und der Obrigkeit geltend machen, und ohne diese Bestätigung gerät man nur zu leicht in Gefahr, der Adelsanmaßung verurteilt zu werden.
In zweiter Linie zum Überwachen der Würdigkeit der Adeligen für ihren Rang und Status erfüllt das Amt für Heraldik seine Funktion, indem es Adeligen zudem abverlangt, ihr Wappen durch regelmäßige Auszahlungen zu sichern. Diese Auszahlungen belaufen sich auf die einmalige Gebühr von 2 Gulden bei Eintrag des Wappens, und 50 Schilling pro Mondlauf für die weitere Pflege und Übernahme in die stetig aktualisierten Bücher des Amtes.

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Die Macht und der Einfluss des Heraldikamtes beruhen in erster Linie auf einem königlichen Edikt aus der Frühzeit der Amhraner Reichsgeschichte, das besagt, dass die Instanz des Adels selbst im Fall eines Zusammenbruchs des Reiches noch auf Ansprüchen fußen muss, die überall gleichermaßen zu gelten haben. Bereits zur Berufung der ersten Fürsten und der damit einhergehenden Erschaffung des Adels wurden Wappen und Stammbäume somit in die Hände von auserwählten, vereidigten Heraldikern gelegt, welche die Archivierung und Verewigung auf dem Papier übernahmen, und seither von Generation zu Generation weiter betreiben. Selbst schlimmste Streitigkeiten, Verfeindungen und Fehden werden niemals soweit getrieben, dass ein Heraldiker - oder gar die verschlüsselsten Bücher der Heraldiker - in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Ginge ein solches Buch verloren, könnte niemand voraussehen, wieviele und welche Adeligen darob ihren Titel verlieren würden. Der Bestand und die Unbescholtenheit der Heraldiker sind somit essenziell für den Fortbestand des Adels.

Aufstieg und Fall

Wie aber wird ein Adeliger das, was er ist, und welche Bedingungen müssen erfüllt werden? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, und hängt einmal mehr mit der Herkunft und der Region zusammen.
Bastarde sind grundsätzlich für den Adel ungeeignet, und können sich höchstens als Ritter durch einen Eid in jene Ränge hoch arbeiten. Für alle anderen potenziellen Adeligen zählen allerdings der Auftritt, die Frömmigkeit und das politisches Geschick als Grundlage für den Aufstieg in den Adel.
Alle Wege beginnen somit an zwei Punkten: Entweder der Ausbildung als Ritter, die trotz mäßiger Herkunft ein gewisses Grundmaß an Anstand in den Kandidaten prügeln soll, oder aber die Erhebung zum Baronet durch einen bestehenden Freiherren.
Auch hier besteht wieder ein Unterschied, denn während die Erhebung zum Adeligen eine Angelegenheit zwischen dem Freiherren und dem Amt für Heraldik ist, die lediglich auf weltlicher Ebene geklärt werden kann, ist die Vereidigung unter einem Dienstherren eine Begebenheit, die nur durch den amtierenden Klerus Mithras' oder aber die Druiden der Mondwächter bezeugt, bebürgt und somit gültig gemacht werden kann. Gerade aus diesem Grund hat sich zunehmend der Posten des Hofklerikers eingebürgert, der in einigen Fällen - und erneut, je nach regionalen Gegebenheiten - sogar selbst in den Adel aufsteigen konnte.
Während also der Stand des Adels nur durch Verstöße gegen den Benimm und die Pflichten des Adels - oder aber offensichtliche, grob kriminelle Tätigkeiten - verlustig gehen kann, ist der Treueeid eine deutlich anders gestaltete Angelegenheit. Adel hat an und für sich nämlich zwar Anspruch auf ein gewisses Benimm ihm gegenüber, allerdings kommen Ansprüche auf Gefolgschaft, Ordnungsmacht und Befehlsgewalt erst zum Tragen, wenn der Adelige sich auch in der regionalen Struktur etabliert hat, und dies geht üblicherweise mit einer gewissen Pflicht gegenüber dem eigenen Glauben einher.

Der Eid auf Treue und Gefolgschaft

Der Eid eines Adeligen hat eine besondere Bedeutung, und das nicht nur für den Dienstherren und den Vereidigten, sondern auch für die einfache Bevölkerung. Immerhin besagt ein Eid, gesprochen vor dem Dienstherren und bezeugt durch den Klerus, die Absichten und das Ansinnen eines Adeligen gegenüber der Einhaltung der Pflichten, auf die sich Gefolgschaft und Einwohner verlassen. Der Eid eines Adeligen muss also mindestens dort wo man es sieht von unerschütterlicher Stetigkeit sein, unverrüttbar und beim Worte zu nehmen.
Aus diesem Grund hat sich die Vereidigung als Gefolge zu einem essenziellen Punkt im Werdegang des Adels entwickelt, dem nicht nur große Bedeutung zugemessen wird, sondern auch große Aufmerksamkeit. Kaum ein Mensch ist jedoch perfekt, und auch der Adel wächst durch eine Erhebung in einen höheren Stand nicht über seine sterblichen Schwächen hinweg. Dies äußert sich auch in der Form und Gestaltung des Eides, der zwar ursprünglich einen standardisierten Wortlaut aufwies, inzwischen allerdings auch in abgewandelten Formen anzutreffen ist.
Ein Eid zu Treue und Gefolgschaft basiert auf der Zusicherung einiger spezifischer Dienste, Pflichten und Versprechungen seitens sowohl dem Dienstherren, als auch dem Vereidigten. Üblicherweise ist dies eine Mischung aus Loyalität, Gesetzestreue, Dienst am Glauben und einer Klausel, die einen späteren, ehrenvollen Dienstaustritt ermöglicht, aber wichtiger als der eigentliche Inhalt ist die Bedeutung dessen, was versprochen und vereidigt wird. Solange nämlich der Inhalt des Eides von beiden Parteien erfüllt wird, gilt der Eid als aufrecht und ungebrochen, und kann nicht mehr gelöst werden!

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Wichtigkeit erhält dieses Detail erst, wenn man den Verlauf des Alltags eines Adeligen betrachtet. Ein Adeliger hat sich an die Sittlichkeiten und den Anstand zu halten, den sein Stand von ihm verlangt. Gleichzeitig hat der Adelige jedoch auch die Gesetze und Pflichten zu beachten, die sein Umfeld von ihm abverlangt, sich in angemessener Frömmigkeit zu betätigen - was nicht heißt, dass Adelige dem Klerus hörig sein müssen -, und zudem noch seine Aufgaben zu erfüllen und den Befehlen seines Dienstherren hörig zu sein. Dass es in diesem Sammelsurium von einzelnen Stolperfallen des Öfteren einmal zu Situationen kommt, in denen ein Adeliger nur verlieren kann, ist selbstverständlich. Allerdings ist irgendwann ein Punkt erreicht, an dem selbst der loyalste Adelige seinen Eid der Gefolgschaft nicht mehr guten Gewissens aufrecht erhalten kann, ohne sich dadurch selbst zu zerstören. Zwar kann der Adelige im Fall einer fehlenden Ausstiegsklausel auf seinen Dienstherren zugehen und diesen beflehen, die Situation zu ändern oder ihn aus dem Eid zu befreien, allerdings verbietet der Eid nur zu oft, dies in Form einer Erpressung zu formulieren.
In einem solchen Fall kommt der Inhalt des Eides zum Tragen, denn dem Adeligen steht es frei, bei jener Glaubensgemeinschaft, die besagten Eid einst bezeugte, einen Eidbruch zu beklagen und sich mit etwas Glück so aus seiner Pflicht zu befreien. Dem Klerus obliegt es nämlich, sich die Situation anzuhören und zu entscheiden, ob der Adelige mit dem Bruch rechtens entscheidet, oder aber, ob er seine Pflichten und seinen Eid damit schändlich behandelt.
Das Ergebnis eines solchen Richtspruchs kann zweierlei sein. Einerseits kann der Klerus den Vorwurf bestätigen und den Adeligen von seinem Eid entbinden, andererseits kann er allerdings den Vorwurf auch abweisen, sodass der Adelige weiter in seinem Eid gebunden ist, und höchstens durch die Abdankung vom Adelsstand seine Freiheit zurück erhalten könnte.

Rahmenbedingungen der Adelsränge

Zuletzt soll schließlich auf die Rahmenbedingungen der Adelsränge in größerem Detail eingegangen werden, denn diese Bedingungen sind es, die nicht nur Rechte und Einflussgebiet, sondern auch Nachfolge bestimmen. Auch im Adel kommt es dazu, dass einzelne Vertreter dieses Standes verunglücken, erkranken, in einem Duell zu schwer verletzt werden, um ihre Pflichten noch zu erfüllen, in Ungnade fallen, oder gar den Tod finden. Doch entgegen dem selbstverständlichen und erwarteten Hochdrängen des Bürgertums auf freigewordene Posten ist eine zu offensichtliche Gier nach mehr innerhalb des Adels eine durchaus gefährliche Angelegenheit. Wer sagt denn immerhin, dass ein so aufstiegsorientierter Adeliger nicht als nächstes am Stuhlbein des Dienstherren sägt?
Die Regelungen der Ansprüche der verschiedenen Adelsränge sind insofern nicht nur schlicht gehalten, sondern auch kompliziert umgesetzt. Nur Adelige mit Landanspruch - sei es der Besitz von Landstrichen, oder aber die eidesstattliche Belehnung mit der eigenständigen Verwaltung von Land - sind in der Lage, einem Gefolgsmann den Adelstitel zu verleihen, und übernehmen automatisch die Bürge und Verantwortung für das Tun des neuen Adeligen.
Gleichwohl kann der Adelstitel jedoch nicht einfach so wieder entzogen werden, denn mit ihm einher geht die Annahme und Bezeugung, dass der Adelige selbst und für sich seines Ranges auch grundsätzlich würdig ist. Ein Verlust des Adelstitels kann also nur erfolgen, wenn dieses Zeugnis als falsch erwiesen werden konnte, und hierfür reicht zum Beispiel eine Beendigung des Eides, ein Eklat oder aber ein Wechsel der Diensttreue nicht aus.

Ein Eidbruch, die Vernachlässigung der Pflichten, gar das Verschwinden aus dem öffentlichen Leben oder aber ein gemeinhin dem Adel unwürdiges Leben sind jedoch explizite Gründe dafür, des Adelstitels verlustig zu gehen, und können sowohl von anderen Adeligen, als auch vom eigenen Gefolge beklagt werden. Die Beurteilung der Schwere solcher Fehlnisse obliegt in letzter Linie dem Amt für Heraldik, das durch den Entzug des Wappenrechts - also die Ungültigmachung des Adelswappens - den Adelsanspruch erlöschen lassen kann.
Ab vom Erhalt oder Verlust des Adelstitels gelten jedoch auch die Grundbedingungen zur Erfüllung eines Adelsranges als wichtiges Indiz für den Status eines Adeligen. Wer in seinem Land zu wenig Einwohner hat, oder aber zu wenig oder kein Gefolge aufweist, verliert zwar nicht seinen Adelstitel, läuft jedoch Gefahr, seinen Freiherrenbrief zu verlieren.
Ein Graf, der weniger als zwei Freiherrentümer unter sich vereint hat, läuft Gefahr seinen Grafentitel zu verlieren, und ein Fürst, der weniger als zwei Drittel der in seinem Lehen ansässigen Adeligen zur Loyalität bewegt, sieht sich mit dem Verlust seines Lehens konfrontiert.
Diese Gefahr auf Machtverlust bringt die Notwendigkeit mit sich, die Zahl der Adeligen im eigenen Lehen auf die eine oder andere Art ausgewogen zu halten; gibt es zu wenige Adelige, sind oftmals bereits kleine Eklate katastrophal, da die Macht zur Änderung sich auf zu wenige Schultern verteilt, und gibt es zuviele Adelige, so wird es zunehmend unmöglich, ausreichende Stimmen für sich zu gewinnen und die Wünsche der Ansässigen zu erfüllen.