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Stadtverordnung Löwensteins zur Wahrung
   des städtischen Friedens

vom 13. Ernting 1399 n. M.

Es sei kund und für jedermann zu wissen, dass in Löwenstein nicht nur die Gesetze des Reiches und des Lehens Servano gelten. Neben solchen Verbrechen, die weithin bekannt und verboten sind, werden auch folgende Handlungen innerhalb der Stadtmauern Löwensteins durch die Stadtwache an Ort und Stelle bestraft. Dies dient dem friedlichen Miteinander unter den vielen Bewohnern und Gästen der königlichen Hauptstadt.
Doch Obacht! Wer zum dritten Male bei einem solchen minderen Vergehen wider die städtische Ordnung ertappt wird, der ist des Stadtfriedensbruchs für schuldig zu befinden und wird in den Kerker geworfen, wo er darben und auf seine Gerichtsverhandlung warten soll.

I. Vom minderen Diebstahl

Das Hab und Gut eines Anderen soll nicht angerührt werden. Wer aber stiehlt, der kommt in den Kerker und sein Verbrechen wird von der niederen Gerichtsbarkeit verhandelt werden, wie jeder weiß. Wenn das Gestohlene aber nicht einmal einen Gulden wert ist, so wird über dies mindere Vergehen an Ort und Stelle gerichtet.
Wer zahlen kann, der entrichte dann ein Bußgeld. Wer es nicht kann, der wird mit dem Pranger oder Stockhieben oder zeitweiliger Verbannung aus der Stadt bestraft.
Ganz ähnlich verfährt man mit Betrügern oder solchen, die fremdes Eigentum beschädigen.

II. Vom Aufruhr stiften

In den Straßen und auf den Plätzen Löwensteins ist der Frieden zu wahren. Wer aber öffentlich durch lautes Schimpfen und Fluchen gegen seine Mitmenschen auffällt, oder wer gar ruppig und handgreiflich wird, und wenn auf diese Weise Aufruhr unter dem Volk gestiftet wird, so kümmert sich die Stadtwache um diesen unflätigen Missetäter.
Sie mahnt ihn zu schweigen oder verweist ihn des Platzes. Ein Bußgeld könne er ebenso zahlen, das hänge ganz davon ab, wen er beschimpfte. Schimpfte er wider einen Mann oder eine Dame von adligem Stand, so wirft man ihn sogar in den Kerker, denn er wird von der niederen Gerichtsbarkeit verurteilt werden.

III. Von unmäßiger Trunkenheit

Solch einer, welcher sich, insbesondere in den guten Vierteln der Stadt, der unmäßigen Trunkenheit ergibt, und wenn er speit und torkelt und nicht mehr Herr seiner Sinne ist, und wenn er darob Anstoß erregt bei Bürgern der Stadt, solch einen nimmt die Stadtwache an Ort und Stelle fest.
Die übliche Strafe hierfür ist ein Tag am Pranger. Dort kann der Trunkenbold ausnüchtern und dient zur Belustigung des Volkes. Wenn er auch noch Gesöff bei sich hat, so ist es nur recht und billig, wenn die Wächter des Gesetzes ihm dies abnehmen und behalten. Die Stadtwache möge nach dem Dienst drauf anstoßen.

IV. Von grobem Unfug und unmäßiger Narretei

Solcherart Missetäter, der eine Handlung vornimmt, die für einen vernünftigen Menschen gar keinen Sinn ergibt, und wenn er durch Unfug oder Narretei das Volk gegen sich aufbringt und so das friedliche Miteinander gefährdet, der sei des groben Unfugs und der unmäßigen Narretei für schuldig zu befinden.
Daraufhin bestraft man ihn an Ort und Stelle. Die Stadtwache mag ihm ein Bußgeld auferlegen, doch genauso gut ist ein Tag am Pranger. Der Missetäter soll dabei eine Narrenkappe oder sonstwas Lächerliches tragen.

V. Von nächtlicher Ruhestörung

Die Neustadt Löwensteins, und je nach Ermessen auch die Altstadt und das Markviertel, sollen nachts ihre Ruhe haben. Dort leben die angesehenen und tüchtigen Bürger, welche sich den Schlaf redlich verdient haben. Aber wenn da einer lärmt, und wenn er nicht zur Besinnung kommt, dann richtet ihn die Stadtwache an Ort und Stelle.
Eine gute Strafe ist die Geldbuße oder eine Nacht im Kerker, wenn der Schreihals ganz verdächtig aussieht. Dort kann er dann laut sein wie er will.

VI. Vom Unrat machen

Der Pöbel Löwensteins, sei es im Alten Hafen oder Armenviertel, soll es halten wie er will. Im Rest der Stadt aber soll es sauber sein. Die Stadtwache wird jeden strafen, der seinen Müll in die Straßen kippt oder sein Gerümpel dort stehen lässt. Genauso verhält es sich, wenn einer zu faul ist seinen Gaul in die Stallungen zu bringen und ihn, oder sonstwelches Getier, in die Straßen oder auf die Plätze scheißen lässt.
Eine übliche Strafe hierfür sei, dass er den Unrat weg mache. Zudem ist ein Bußgeld möglich, oder aber die Wache nimmt ihn in Schuldknechtschaft. Da säubere er mit Schaufel und Besen für eine gute Stunde die Stadt.

VII. Von der gemeinen Beleidigung an einem Bürger

Wer öffentlich oder unter Leuten einen Bürger der Stadt Löwenstein beschimpft, verhöhnt oder verspottet, ihn am Körper und Leib bedroht, der sei für die Dauer eines Tages an den Pranger zu stellen. Wurde dabei eine Drohung gesprochen oder auch nur angedeutet, so gilt dem Drohenden der Stock, und das zu mindestens zehn Hieben.
Ein Bußgeld von zumindest 50 Schillingen, im höchsten Fall jedoch drei Gulden, sei dem Geschädigten in jedem Fall auszuhändigen.
Wer nun aber einen ehrenwerten Amtsträger diffamiert und schlecht redet, somit die Autorität und Struktur Löwensteins untergräbt, der sei zusätzlich nach den Bestimmungen beim Bruch des Stadtfriedens zu verurteilen und nach diesem Maß zu richten.

VIII. Von der Verhetzung

Wer öffentlich oder unter Leuten auf eine Weise spricht, die dafür geeignet ist, die öffentliche Ordnung des städtischen Friedens zu gefährden, oder wer zur Gewalt gegen die heilige Kirche oder die durch Krone und Reich gebilligten Religionsgemeinschaften oder zum Widerstand gegen die Autorität der Stadtwache oder anderer legitimer Kräfte der Ordnung reizt, der sei durch die verschärfte Kerkerhaft zu bestrafen.
So ergehe es auch jenem, der in dieser Art zur offenen Gewalt gegen die durch die Stadt geduldeten Minderheiten von Galatiern und Juren ruft.
Sollte nun die Haft den Delinquenten nicht zur Besserung belehren, so soll die weitreichende Verbannung diesen Schändlichen von den Redlichen trennen, auf dass seine verderbliche Anwesenheit sie weiterhin nicht länger vergifte.
Das zusätzliche und an die Stadt zu entrichtende Bußgeld beträgt, je nach Schwere der Missetat, zwischen einem und fünf Gulden.

IX. Von der unrechtmäßigen Vervielfältigung und der Verfälschung

Um das hiesige Künstler-, Autoren- und Verlagswesen zu schützen, stellt die Stadt Löwenstein das unrechtmäßige Vervielfältigen und Verfälschen von Büchern, Schriften und Ideen unter Strafe.
Widerrechtlich sei dabei all jene Vervielfältigung, welche vom ursprünglichen Autor des betreffenden Werkes vertragsrechtlich nicht gedeckt wurde.
Die Stadt Löwenstein stellt nur solcherlei Eigentum unter ihren Schutz, das von ihr als ordentlich eingetragenes Werk erfasst wurde. Die erste Verantwortung zur Erfassung des Werkes und damit dessen Schutz obliegt also dem Autor allein.
Wer sich nun solcherart Vergehen schuldig macht, der sei nach den Bestimmungen zur Missetat wider Besitz und Eigentum der Lehensbulle Servanos zu bestrafen.
Wer dabei das Werk verfälscht und damit verschlechtert, dem soll besondere Strenge durch die Rechtssprechung widerfahren.