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Recht und Gesetz

Übersicht der Werke

Brevier für den Schöffen

Verfasst von Albert Steinenbrück, Gelehrter der Juristerei im Jahre 1385 n. M.

Vorwort des Schreibers

Nicht selten ist es der Fall, dass ein redlicher Untertan seiner königlichen Majestät von der Obrigkeit zum Schöffen berufen werde. Um gut und gerecht das Gericht über einen Missetäter halten zu können sei dieses Brevier dem angehenden Schöffen gewidmet.
Dieses Büchlein allein genüge, zudem ein frommer Glaube an Mithras, und der Leser möge zuversichtlich sein ein weises Urteil über jedes Verbrechen sprechen zu vermögen.

Von Gesetz und Ordnung des Königreiches

Amhran, unser großes Königreich, wuchs aus vielen Landen zusammen, ehe es Eins ward. Doch noch heute zollt der König in seiner Weisheit den Traditionen und Bräuchen der vielen Lehen unter seiner Herrschaft Respekt. Aus diesem Grunde muss folgend für den Laien des Rechtes und der Gesetze der Unterschied zwischen der Gerichtsbarkeit des Reiches und der Gerichtsbarkeit der Lehen augenscheinlich gemacht werden:

I. Zuvörderst gibt es die Reichbulle, welche vom König erlassen ist und überall Geltung habe. Sie hat unabhängig von Ort und Zeit den ewigen Bestand, denn die Gerichtsbarkeit des Königs, des weltlichen Stellvertreter Mithras', ist heilig und unantastbar.
In der Reichsbulle stehen die drei wichtigsten Grundsätze der Juristerei geschrieben, welche da sind die unveräußerlichen Rechte aller Bewohner Amhrans, die Abhandlung der schweren Missetaten und die Gerichtsordnung des Königreiches.
II. Fürderhin gibt es die Lehensbullen, welche für jedes Lehen einzeln Gültigkeit haben. Sie werden von den Lehnsherren erlassen und umfassen die Gesetze und Strafen des jeweiligen Lehens. Hierbei können die Unterschiede zwischen den Lehen groß sein. Mancherorten stehen Dinge unter Strafe, die anderswo geduldet werden. Auch die Maße und Arten der Bestrafungen können ganz verschieden sein.
III. Zuletzt sind da die Verordnungen von Stadt und Dorf. Sie werden von den Lehnsherren oder niederen Vertretern der Obrigkeit erlassen, denn sie gelten nur in einzelnen Städten oder Dörfern. Derlei Verordnungen dienen meist dort der Wahrung der öffentlichen Ordnung, wo viele Menschen zusammenleben.