Zum Status
Spieler online: 0
Läden: 0

Zur Anmeldung

Discord Chat

Lehensbulle Candarias

Kapitel



1. Abschnitt: Missetaten wider den König und das Reich

I. Vom Landesverrat

(1) Solcherart Missetäter, welcher durch Gewalt oder Verschwörung gegen das Fürstenhaus oder einen Vasallen desselben unternimmt und damit versucht die Ordnung Candarias zu stürzen, der sei des Landesverrats für schuldig zu befinden.


II. Von der Aufwiegelei

(1) Solcherart Missetäter, welcher öffentlich durch Hetzrede zum Landesverrat oder Hochverrat anstiftet, oder gar den Drechslerfluch herausfordert, der ist der Aufwiegelei für schuldig zu befinden. 

(2) Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so ist dies ein Fall für die höhere Gerichtsbarkeit.


III. Vom Bruch der Diensttreue

(1) Solcherart Missetäter, welcher einem Adeligen die Gefolgschaft geschworen hat, jedoch seiner Pflichten untreu wird oder gar wider seinen Dienstherren vorgeht, der sei des Bruchs der Diensttreue für schuldig zu befinden.


IV. Von der Verunglimpfung und Verächtlichmachung

(1) Solcherart Missetäter, welcher das Bildnis des Königs oder eines Lehnsherrn oder Volkshelden, eines Druiden oder Kirchenoberhauptes oder aber derselben Fahne oder Wappen verunstaltet, der sei der Verunglimpfung und Verächtlichmachung für schuldig zu befinden. 

(2) Handelt es sich bei dem Verunglimpften um den Volkshelden Walther Drechsler, so sei dem Täter der Tod am Strange anzugedeihen.


V. Von der gemeinen Beleidigung

(1) Solcherart Missetäter, welcher durch gesprochenes Wort die Ehre oder Würde eines Herrn oder einer Dame von adligem Stande in verletzlich Art und Weise öffentlich in Mitleidenschaft zieht, der soll wegen gemeiner Beleidigung für schuldig befunden werden, sofern der beleidigte Adelige davon absieht, den Täter stehenden Fußes selbst zur Rechenschaft zu ziehen.


2. Abschnitt: Leibeigenschaft

I. Von der Leibeigenschaft

(1) Einwohnern Candarias, egal von welchem Stande sie sind, sei es nicht gestattet sich Leibeigene zu halten. 

(2) Leibeigene welche sich bereits im Besitz ihres Herren befanden werden in den Stand des Freien erhoben, sofern ihr Meister in Hohenquell ansässig ist.

(3) Ein Leibeigener eines Herren, der nicht in Candaria wohnhaft ist, kann bei Flucht in das Lehen nach zwei Monden das candarische Recht eines Freien erlangen oder gar unter besonderen Umständen ein Bürger werden. 

(4) Die Erlangung der Rechte eines Freien setzt ein tadelloses Handeln voraus. 

(5) Bringt sich der Leibeigene dazu noch besonders in das Geschehen des Lehens ein und hat er einen Fürsprecher, so seien ihm nach zwei Monden gar bürgerliche Rechte zu verleihen. 


3. Abschnitt: Missetaten wider die göttliche Ordnung

I. Von der Blasphemie

(1) Solcherart Missetäter, welcher öffentlich des Namens oder der Lehren der Mondwächter oder des Mithras lästert oder der Mondwächter oder des Mithras Namen oder Lehren beschmutzt, indem er ungebührliche Reden hält oder dergleichen Schriften in Umlauf bringet, der sei der Blasphemie für schuldig zu befinden. 

(2) Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so sei der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit zu verhandeln. Ebenso gelte grob respektloses Verhalten gegenüber den Druiden der Mondwächter und den Priestern der Mithraskirche als blasphemisch.


II. Von der Schändung heiliger Stätten

(1) Solcherart Missetäter, welcher die religiöse Schreine und Denkmäler oder die Abbilder von Heiligen beschädigt oder beschmutzt, sei für schuldig zu befinden. 

(2) Wird von einem weltlichen Urteil abgesehen, kann der Missetäter dafür den Obrigkeiten der jeweiligen Religionen zwecks Verurteilung überantwortet werden.


III. Von der rechten Anklage

(1) Wer, gleich welchen Standes, von Mitgliedern der Sonnenlegion, der Mithraskirche oder Vertretern eines Mondwächterkreises bedroht werde mit unrechtmäßiger Festsetzung, Leibesversehrung, Bedrohung, Erpressung, Meineid und Verschleierung eines anderen Verbrechens, dem sei es gestattet Klage einzureichen gegen den der ihm solches tut. 

(2) Eine solche Klage werde zum Schutz des Anklägers vertraulich behandelt und er habe das Recht sich durch einen Mann oder ein Weib der Baronie vertreten zu lassen.


IV. Vom Glaubensfrieden

(1) Bei der Ausübung von Glaubensakten, jedweder Art sei Anstand zu wahren. Es solle den Anhängern der je anderen Religion zwar nicht im Grundsatz verboten sein teilzunehmen, doch haben sie sich den Gepflogenheiten zu unterziehen, der durch den jeweils anderen Glauben zu dieser Gelegenheit geboten sind. Eine grobe Missachtung ist strafbar.

(2) Darunter fällt auch, dass eine Stätte des anderen Glaubens nicht für den eigenen Glauben genutzt wird. Eine Missachtung ist schuldhaft. 

(3) Einzige Ausnahme stellt die Drechslerspitze da, welche beiden Religionen heilig ist. Besonderer Frieden sei daher dort zu halten, jener gilt beiden. Niemand sei von diesem Ort zu verweisen, sofern er nicht grob stört. Die Missachtung dessen ist strafbar. 


4. Abschnitt: Missetaten wider Leib und Leben

I. Vom Totschlag

(1) Solcherart Missetäter, welcher in Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ordnung oder trotz des Fehlens eines Kopfgeldaushanges, einer Verurteilung oder einer Vogelfreirufung einen Mann oder ein Weib tötet, der ist des Totschlags für schuldig zu befinden.

(2) Besonders schwer wiege die Tat, wenn der Totschlag durch niedrige Beweggründe wie Neid, Hass, Geldgier, Eifersucht, Rache, Heimtücke erfolgte.

(3) Solcherlei Missetäter, welcher nicht bei Sinnen, vom Rausch verwirret, in Zorn entbrannt oder sonstwie nicht Herr seiner selbst war und dabei wen erschlug, der ist des Totschlags für schuldig zu befinden. 


II. Vom Malträtieren des Leibes

(1) Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen malträtieret, sei es das er ihn hart schlägt, blutig niederschlägt, ihm eine Wunde haut, seine Knochen staucht, bricht oder sonstwie zuschanden kommen lässt, der ist des Malträtierens des Leibes für schuldig zu befinden.

(2) Besonders schwer wiege die Tat, wenn der Missetäter dabei eine Waffe oder einen Gegenstand als Waffe nutzte.

(3) Verliert der Geschädigte durch die Handlung des Missetäters dabei dauerhaft Auge, Bein, Arm, Ohren, Nase, Hand oder Fuß, oder Teile davon, so werde es von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt.


III. Von der Schadzauberei

(1) Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen böswillig durch Zauberei zuschanden kommen lässt, sei es durch Feuer oder Blitz oder sonst welche Kräfte, der sei der Schadzauberei für schuldig zu befinden, sofern es sich nicht um einen mit der Silbermünze der Akademie der Hermetik ausgewiesenen Meister handelt. 

(2) Kann der Missetäter sich als Meister der Hermetik und loyales Mitglied der Akademie der Hermetik somit ausweisen, so gelte durch die Zauberei entstandener Schaden als Malträtieren des Leibes.


IV: Von der Entführung

(1) Solcherart Missetäter, der einen Anderen gegen dessen Willen aus niedrigen Beweggründen, besonders der Geldgier verschleppt, der mache sich der Entführung schuldig.

(2) Besonders schwer wiege die Tat, wenn dabei Schadzauberei oder eine Malträtierung des Leibes erfolgte.

(3) Wurde gar wer von adligem Stande entführt, so werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt.


5. Abschnitt: Missetaten wider Besitz und Eigentum

I. Vom Viehdiebstahl und Viehraube

(1) Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Vieh fortnimmt um es für sich zu verwenden oder behalten, der ist des Viehdiebstahls für schuldig zu befinden. 

(2) Besonders schwer wiege die Tat, wenn der Missetäter zudem dem Anderen dabei Gewalt am Leib antut oder dies androht. Jener ist des Raubes für schuldig zu befinden. 

(3) Beim dritten Male aber werde der uneinsichtige Räuber der höheren Gerichtsbarkeit überstellt. 

(4) Ein Raub liegt dann von besonderer Schwere vor, wenn dabei jemand zu Tode kam oder aber ein Adliger ausgeraubt ward. Dies gelte als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.


II. Vom Mundraube

(1) Solcherart Missetäter, welcher die Felder, Beete oder Baumhaine eines Anderen plündert um die Ernte für sich zu verwenden oder zum eigenen Vorteile zu verkaufen, der ist des Mundraubes für schuldig zu befinden. 

(2) Beim dritten Male aber werde der uneinsichtige Räuber der höheren Gerichtsbarkeit überstellt. 

(3) Ein Raub liegt dann von besonderer Schwere vor, wenn dabei jemand zu körperlichem Schaden kam oder aber ein Adliger ausgeraubt ward. Dies gelte als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.


III. Vom Diebstahl

(1) Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Gut und Eigentum fortnimmt, dabei aber des Anderen Leib und Leben nicht versehrt und dies auch nicht androht, der ist des Diebstahls für schuldig zu befinden. 

(2) Ist das Gestohlene nicht einmal vom Wert von 10 Schilling, so sei dies nur ein minderes Vergehen, welches unverzüglich durch die Wache bestraft werden kann.


IV. Vom Raube

(1) Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Gut und Eigentum fortnimmt, und dabei des Anderen Leib und Leben versehrt oder dieses androht, der ist des Raubes für schuldig zu befinden. 

(2) Ward ein Adliger ausgeraubt, so gelte dieses als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.


V. Vom gemeinen Betrug

(1) Solcherart Missetäter, welcher Falsches spricht oder vorgibt und hierdurch den Eindruck der Richtigkeit desselbigen zu erwecken sucht, um sich darob an eines Anderen Hab und Gut gütlich zu tun, der ist des gemeinen Betruges für schuldig zu befinden. 

(2) Ist das durch Betrug Erworbene nicht einmal vom Wert von 10 Schillinge, so sei dies nur ein minderes Vergehen, welches unverzüglich durch die Wache bestraft werden kann.


VI. Von der Erpressung

(1) Solcherart Missetäter, welcher einen Anderen mit einem empfindlichen Übel droht, um dadurch für sich einen Vorteil zu erlangen, wie Geld und Geschmeide, Haus und Land, Tiere oder Beischlaf, der mache sich der Erpressung schuldhaft.

(2) Ward gar ein Adeliger erpresst, so sei die Strafe höher anzusetzen. 


VII. Vom Beschädigen fremden Eigentums

(1) Solcherart Missetäter, welcher an anderen Mannes oder Weibes Eigentum Schaden anrichtet oder solches zerstört, der ist der Beschädigung fremden Eigentums für schuldig zu befinden. 

(2) Ist das Beschädigte nicht einmal vom Wert von 10 Schillinge, so sei dies nur ein minderes Vergehen, welches unverzüglich durch die Wache bestraft werden kann.


6. Abschnitt: Missetaten wider die Sittlichkeit

I. Vom widerrechtlichen Beischlaf

(1) Solcherart Missetäter, welcher ein Weib schändet, indem er nämlich wider den Willen des Weibes mit ihr den Geschlechtsakt vollführet, der ist des widerrechtlichen Beischlafs für schuldig zu erachten. 

(2) Ist das geschändete Weib aber von adligem Stande, so verhandle die höhere Gerichtsbarkeit den Fall.


II. Vom Ehebruch

(1) Solcherart Missetäter, sei es Mann oder Weib, der vor dem Klerus der Kirche Mithras oder den Druiden des göttlichen Pantheons die Treue der Ehe geschworen hat, gleichwohl sich aber mit einem anderen Manne oder Weibe darnieder gelegt hat zum Beischlafe, der soll des Ehebruchs für schuldig befunden werden. 

(2) Zusätzlich zu der ausgesprochenen Strafe stehe es dem betrogenen Manne oder Weibe zu den Missetäter zu verstoßen, sofern ein Priester oder Druide die Ehe für nichtig erkläre.


7. Abschnitt: Gemeinschädliche Missetaten

I. Vom Giftmischen und Brunnenvergiften

(1) Solcherart Missetäter, welcher in Candaria Gifte mischet ohne die besondere Genehmigung der Obrigkeit, gleich ob Tinktur, Pulver oder in anderer Form, oder wer aber damit Handel treibt, der ist der Giftmischerei für schuldig zu befinden. 

(2) Wenn solcherlei Missetäter einen gemeinschaftlichen Brunnen vergiftet, so gelte dies als Brunnenvergiften und werde härter bestraft. Kam dabei gar jemand zu Tode, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt.


II. Von der Brandstiftung

(1) Solcherart Missetäter, welcher absichtlich zum Schaden anderer und ohne den Erlass der Obrigkeit Feuer legt oder gar explosive Stoffe entzündet, der ist der Brandstiftung für schuldig zu befinden. 

(2) Dies sei schwerer zu strafen, wenn durch das Feuer oder die Explosion jemand zu Schaden kam. 

(3) Geschieht dies zum dritten Male, so sei geboten den Fall vor die höhere Gerichtsbarkeit zu tragen.


III. Von der Fälscherei

(1) Solcherart Missetäter, welcher Urkunden, Wappen, Karten, Bücher, Münzen und Siegel unbefugt nachahmt oder neu erstellet oder verändert in Maß und Soll, Zahl oder Gewicht, der ist der Fälscherei für schuldig zu befinden. 

(2) Handelt es sich beim Gefälschten gar um ein fürstliches, herzogliches oder das königliche Siegel, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt.


8. Abschnitt: Missetaten wider die Lehensordnung

I. Vom Meineid

(1) Wer als erster Leumund eine Tat anzeigt oder aber als Zeuge später hierzu eine Aussage macht, und wenn er einen Eid vor einem Druiden oder Mithraspriester Druiden schwört dem Gericht und der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und wenn er aber trotz alledem Lügenrede spricht, der sei des Meineids für schuldig zu befinden.


II. Von der Verleumdung

(1) Wer etwas behauptet oder öffentlich kundtut, was einen anderen verächtlich macht, herabwürdigt oder ihn vor die Gerichtsbarkeit bringen mag, dieses wohl wissend, dass es nicht der Wahrheit entspricht, macht sich der Verleumdung schuldig. 

(2) Wer dieses jedoch ohne besseren Wissens tut, macht sich der üblen Nachrede schuldig. Jene sei weniger streng zu bestrafen.


III. Von der Konterkarierung

(1) Ist da einer, welcher einen Missetäter vor der Gerichtsbarkeit zu verbergen oder eine gegen ihn verhängte Strafe zu vereiteln sucht, oder einen Vogelfreien oder Gebannten unter Vorspielung falscher Tatsachen auf candarischen Boden schleust, so sei er der Konterkarierung für schuldig zu erachten. 

(2) Wenn der Missetäter ein schweres Verbrechen zu konterkarieren suchte, dann verhandle die höhere Gerichtsbarkeit jedoch den Fall.


IV. Von der Bestechung

(1) Solcherart Missetäter, welcher zum eigenen Wohle einem Amtsträger einen Vorteil feilbietet, sei es Geld, Gut oder sonstiges Geding, damit jener eine nicht gebotene Amtshandlung vornehme, der sei der Bestechung für schuldig zu befinden.


V. Von der Bestechlichkeit

(1) Ein solcher Amtsträger, welcher sich öffentlich bestechen lässt, also zum Wohle eines Missetäters einen Vorteil annimmt, und der fürderhin eine nicht gebotene Amtshandlung vornimmt, der sei der Bestechlichkeit für schuldig zu befinden und werde darob bestraft. 

(2) Lässt er sich hingegen im Geheimen bestechen, so sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden, denn sie untergräbt das Vertrauen des Volkes in die Amtsträger des Reiches. Eine interne Strafe innerhalb des Dienstbereichs des Amtsträgers sei, wenn überhaupt, dem öffentlichen Gerichte vorzuziehen. 

(3) Ein solcher Amtsmann, welcher zwar einen feilgebotenen Vorteil annimmt, aber gar nicht tut, wozu er bestochen ward, der sei keiner Missetat für schuldig zu befinden.


VI. Vom Bruch des Landfriedens

(1) Solcherart Missetäter, welcher zum dritten Male ein gesetzliches Edikt zur Wahrung der öffentlichen Ordnung missachtet, der sei des Landfriedensbruchs für schuldig zu befinden. Die niedere Gerichtsbarkeit verhandle dies daraufhin. 

(2) Ebenso verhalte es sich wenn ein Missetäter zum dritten Male die Anweisung eines Wächters des Gesetzes ignoriert, der um die Wahrung der öffentlichen Ordnung bemüht ist. Gleichwohl sei dies milder zu strafen. 

(3) Solch einer, welcher jedoch nur ein oder zwei Male gegen Edikte der Ordnung verstößt, sei es die Verordnung eines Richters, Freiherren oder Statthalters oder eine Verordnung zum ländlichen Leben in Candaria, der sei nur eines minderes Vergehens für schuldig zu befinden und könne nach der Lehensbulle nicht bestraft werden.