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Die Reichsbulle Amhrans

Abschrift Albert Steinenbrücks, Gelehrter der Juristerei im Jahre 1385 n. M.

Kapitel

Unveräußerliche Rechte

Diese Rechte stehen den Teilhabern der Stände unseres Königreiches dauerhaft zu. Nur für die Dauer einer gesetzlichen Strafe, sofern jemand von einem Gerichte einer Missetat für schuldig befunden wird, können derlei Rechte ausgesetzt werden.
Wem solche Rechte vorenthalten werden, der kann sie vor der höheren Gerichtsbarkeit einklagen.

Des Leibeigenen Recht
Wer als Leibeigener in den Diensten eines höheren Herrn steht, der habe seine Pflicht und seinen Dienst zu tun und nur wenige Rechte vor der Gerichtsbarkeit unseres Königreiches, denn er ist Teil des niedersten Standes. Wo es dem Leibeigenen an Besitz und Freiheit mangelt, da habe er gleichwohl einige besondere Rechte, deren Einhaltung seines Dienstherrn Pflicht ist:
I. Dem Leibeigenen bleibe das Recht auf körperliche Unversehrtheit, namentlich Kleidung, um sich bei der Arbeit vor unnötig Wunden zu bewahren, zugleich sich je nach Witterung der Hitze oder Kälte erwehren zu können.
II. Zudem beinhalte dies das Recht auf eine Schlafstätte und ihre Nutzung für wenigstens zwei Dutzend Stunden in der Woche, je nach Gebot seines Herrn.
III. Zudem beinhalte dies das Recht auf Speis und Trank in einem Maße, dass sein Körper nicht dauerhaft zuschanden komme.
IV. Dem Leibeigenen bleibe darüber hinaus das Recht auf Entlohnung gemäß dem Dienstvertrage, der zwischen ihm und seinem Herrn gelte. Dies sei der einzige Vertrag, den er schließen könne, und der so verdiente Lohn, obschon unantastbar durch seinen Herrn, könne er zu Erwerb von solchem Besitze verwenden, den ihm sein Herr erlaube und der nicht anderen Ständen vorbehalten sei.

Des Freien Recht
I. Wer frei oder gar von höherem Stande ist, der habe das Recht auf das Erwerben, den Besitz und das Tragen von Waffen zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit.
II. Zudem habe er das Recht auf das Eingehen von Mietverhältnissen zum Zwecke der Unterkunft.
III. Außerdem habe ein jeder Freier das Recht auf Urteilssprechung, wenn er ein Verbrechen anklage oder eines solchen angeklagt werde.

Des Bürgers Recht
I. Sofern jemand mindestens vom Stande eines eingetragenen Bürgers auf königlichem Boden ist, so habe er das Recht Grund und Boden und Behausung sowohl zu erwerben, zu besitzen als auch zu vermieten.
II. Zudem habe er das Recht auf die Bewerbung um Ämter innerhalb des Königreiches, auf dass er dem Wohle und Fortbestand des Königreiches dienen könne.
III. Zudem habe er das Recht auf Anfertigung und Registrierung eines Siegels, auf dass er Dokumente damit versehen könne. So sei es ihm möglich vor dem Gesetze gültige Dokumente anzufertigen, die sein Wort und seinen Willen bezeugen, wo es sonst nur von Angesicht zu Angesicht Gültigkeit hat.
IV. Zudem habe jeder von mindestens bürgerlichem Stande das Recht zu Prozessieren inne. Als Kläger habe er darob das Recht gegen eine Erstattung der Verhandlungskosten eine bürgerliche Verhandlung vor der Gerichtsbarkeit anzustreben. Für Jeden von adeligem Stande entfalle eine solch notwendige Erstattung. Als Beklagter sei es sein rechter Anspruch, seinen Standpunkt vor der Gerichtsbarkeit in einer bürgerlichen Verhandlung vertreten zu dürfen. Bei einer bürgerlichen Verhandlung handele es sich um eine solche, in der Kläger und Beklagter allerhöchstens den Stand eines Bürgers inne haben.
V. Weiters genieße ein jeder von mindestens bürgerlichem Stande des Recht auf Beweisführung. Sei ein solcher Manne oder eine solche Frau angeklagt, so habe er das Recht vor der Urteilsfindung eine schriftliche Gegendarstellung einzureichen, um sich der Vorwürfe zu erwehren.

Des Adeligen Recht
Solcher und allein solcher, welcher von Adel ist, der hat seinen Stand von Mithras selbst erhalten. So hat er hohe Pflichten und trägt große Bürde. Gleichwohl soll ihm dies vergolten werden durch besondere Rechte:
I. Er habe das Recht auf Diensttreue. Wer einem Adeligen die Treue geschworen hat, seiner Pflichten und Dienste aber untreu wird, der macht sich eines Verbrechens, nicht nur vor dem Gesetze, sondern vor Mithras selbst, schuldig.
II. Zudem habe er das Recht auf Satisfaktion. Ein Adeliger, sofern jemand seine Ehre von Angesicht zu Angesicht beleidige, könne denjenigen zu einem Ehrenduell herausfordern. Er möge den Kampf selbst austragen oder sich einen Sekundanten wählen, der seine Ehre verteidige. Kein Recht und Gesetz könne die Satisfaktion verhindern oder den Adeligen dafür belangen.
III. Zudem habe er das Recht auf Wappen und Stammbaum. Das Wappen repräsentiere seine Familie und könne vererbt werden. Nur ein königlicher Hofherold verleihe es oder erlaube eine Änderung daran. Der Stammbaum werde am Hofe des Königs archiviert und diene als ewiger Beleg über den Dienst am Königreiche.

Abhandlung der schweren Missetaten

Die hernachfolgenden Missetaten sind von solcher Schwere, dass sie im gesamten Königreiche gleich geächtet und gerichtet werden mögen. Darob werden sie allesamt durch die höhere Gerichtsbarkeit des Reiches in Löwenstein verhandelt.

Vom Hochverrat
Solcherart Missetäter, welcher durch Gewalt oder Verschwörung es zu unternehmen sucht den Bestand der königlichen Macht oder des Reiches zu beeinträchtigen oder die von Mithras gegebene weltliche Gesetzesordnung zu schwächen, der sei des Hochverrats für schuldig zu befinden.
Die gebotene Strafe hierfür sei der Tod, zudem gelte der Missetäter immerdar als ehrlos. Zudem gehe sein Hab und Gut an den König, seine Familie falle für mindestens ein halbes Jahr in des Königs Schuldknechtschaft.

Von der Hexerei
Solcherart Missetäter, welcher Zauberei zu praktizieren wagt, die ihre Macht aus dem Abgrund bezieht, und wenn mindestens ein Erzpriester des Mithras dies als Dämonenwerk erweisen kann, der sei der Hexerei für schuldig zu befinden.
Sofern nicht durch Kirchenrecht der Missetäter anderer Gerichtsbarkeit unterworfen wird, so sei die gebotene Strafe durch das weltliche Gericht in jedem Fall der Tod auf dem Scheiterhaufen. Die Kinder des Missetäters aber, sofern er solche in die Welt setzte, sollen bei lebendigem Leibe begraben oder ertränkt werden, so dass die Saat des Bösen nicht in ihnen fortlebe.

Von der Ketzerei
Solcherart Missetäter, welcher die göttliche Ordnung zu stürzen sucht, indem er Irrlehren ausspricht oder verbreitet, welche dämonische Wesenheiten verherrlichen, und wenn mindestens ein Erzpriester des Mithras diese Irrlehren als verdammenswürdig bestätigen kann, der sei der Ketzerei für schuldig zu befinden.
Sofern nicht durch Kirchenrecht der Missetäter anderer Gerichtsbarkeit unterworfen wird, so sei die gebotene Strafe durch das weltliche Gericht mindestens das Herausreißen der Zunge und eine Woche am Pranger und anschließend zwei Wochen im Kerker. Dort werde der Missetäter mit läuternder Tortur versehen.

Des Königsreichs Gerichtsordnung

Folgende Gerichtsordnung dient den Richtern und Schöffen im ganzen Reiche als Leitwerk, um des Königs Gesetz und die von Mithras gebotene weltliche Ordnung zu wahren. Nie werde anders Gericht gehalten, nie werde ein Urteil der bloßen Willkür anvertraut.

Die Instanzen der Gerichtsbarkeit
I. Die höhere Gerichtsbarkeit steht all jenen zu, die sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht haben. Zudem stehe sie allen Adeligen zu, unabhängig von der Schwere ihres Verbrechens. Ein hochamtlicher Richter leite die Verhandlung des Gerichtes und spreche alleine das Urteil, oder aber drei untadelige Schöffen von mindestens bürgerlichem Stande, die von der Obrigkeit berufen wurden. In solchem Falle habe ein Schöffe den Vorsitz, doch das Urteil falle einstimmig.
Der Ort ebendieser Gerichtsbarkeit ist stets die Hauptstadt des Reiches Löwenstein.
II. Die niedere Gerichtsbarkeit steht all jenen zu, die sich einfacher Verbrechen schuldig gemacht haben. Ein untadeliger Schöffe von mindestens bürgerlichem Stande, der von der örtlichen Obrigkeit berufen wurde, übe diese aus.
III. Die Gerichtsbarkeit an Ort und Stelle steht all jenen zu, die sich beim Begehen eines minderen Vergehens haben ertappen lassen von einem solchen Diener der Obrigkeit, welcher sich Wächter des Gesetzes nennen darf. Jener sei somit Zeuge, Richter und Vollstrecker zugleich und sofort. Eine Verhandlung vor Gericht gebe es nicht. Es obliege den einzelnen Lehen ihre Wächter des Gesetzes zu ernennen, seien es Ritter, Lehensgardisten oder Stadtwachen. Überdies gelte jeder Lehnsherr als Wächter des Gesetzes.

Die Durchführung der Gerichtsbarkeit
Folgendermaßen verfahre man mit Missetätern in jedem Falle, denn es sei im Namen des Königs und durch Willen Mithras' die ewige Ordnung.

Festnahme und Haft des Missetäters
I. Sobald eine Missetat durch einen glaubwürdigen Leumund der Obrigkeit zugetragen wird, so nehme man den Tatbeschuldigten fest. Ein guter Leumund habe noch nie ein Verbrechen begangen, auch sein Stand, seine Familie, Profession und Herkunft sollen Berücksichtigung erfahren. Er sei im besten Falle vom rechten Glauben an Mithras.
II. Der Leumund erfahre zudem eine Belehrung, denn erhebt er falsche Anschuldigungen, insbesondere gegenüber einer Person von adligem Stande, so gelte er fürderhin als ehrlos und könne hart bestraft werden. Ebenso könne man von ihm einen Eid verlangen die Wahrheit zu sprechen.
III. Die Haft des Missetäters werde bis zum Tage des Gerichtes an einem seines Standes würdigen Orte verbüßt. Im Falle eines Adeligen sei immer ein Hausarrest angemessen, im Falle eines Bürgers sei dies in der Regel auch geboten. Der Freie oder Leibeigene hingegen komme in den Kerker.
IV. Es liege weiterhin in der Willkür der Obrigkeit jedes Lehens wie lange ein Tatbeschuldigter bis zur Gerichtsverhandlung festgesetzt werden dürfe oder wie hoch ein Pfand, eine Kaution oder eine Bürgschaft anzusetzen seien, damit der Tatbeschuldigte vorerst ausgelöst werden könne.

Vor der Verhandlung
I. Vor der gerichtlichen Verhandlung einer Missetat sei es den Dienern der Obrigkeit, welche sich Wächter des Gesetzes nennen dürfen, erlaubt den Tatbeschuldigten einer Befragung ohne Pein zu unterziehen, um ein Geständnis zu bewirken, so dass eine langwierige Gerichtsverhandlung verhindert werden könne.
II. Ein hochamtlicher Richter oder ein Schöffe, welcher sich vor der Gerichtsverhandlung den Tatbeschuldigten beschaut, habe das Recht eine hochnotpeinliche Befragung anzuordnen. So könne eine langwierige Gerichtsverhandlung durch das Geständnis des Tatbeschuldigten verhindert werden. Ist jedoch kein Geständnis zu vernehmen und wird die Schuld auch nicht hernachfolgend im Gerichte bewiesen, so muss der Schöffe, welcher die Tortur anordnete, von seinem Amt zurücktreten. Ein hochamtlicher Richter hingegen verbleibe im Amt.
III. Bis zum Tage der Gerichtsverhandlung sei es zudem die Pflicht dessen, der die Missetat des Beschuldigten anzeigte, der Obrigkeit alle Zeugen zu nennen und Beweise zu erbringen, die er liefern könne und wolle, so dass diese am Tage des Gerichts zugegen seien.
IV. Zudem habe der Tatbeschuldigte das Recht, sofern er mindestens vom Stande eines Bürgers sei, dass die Obrigkeit nach Zeugen und Beweisen schicken lasse, die am Tage des Gerichts seine Unschuld beweisen sollen.

Am Tage der Verhandlung
I. Am Tage der Verhandlung, welche öffentlich stattfinde, habe das Gericht die Pflicht alle Zeugen anzuhören und Beweise zu sichten, welche bis zum Tage der Verhandlung genannt und erbracht wurden, es sei denn das Geständnis des Tatbeschuldigten liege bereits vor oder komme während der Verhandlung zustande. Dann spreche der Missetäter das Geständnis öffentlich, laut und deutlich und das Gericht schreite zum Urteil.
II. Fürderhin sei am Tage des Gerichts ein Priester des Mithras zugegen, der das Seelenheil aller Beteiligten sicherstelle. Er könne wichtigen Zeugen den Eid abnehmen bloß wahr zu sprechen, womit keine Lügen mehr denkbar seien.
III. Falls sich aus den Zuschauern der Verhandlung jemand melde, der Zeugnis für oder wider den Tatbeschuldigten ablegen will, so obliege es dem Entschluss des Gerichts diesen Zeugen oder Leumund während der Verhandlung anzuhören oder nicht.
IV. Bei aller Rede, die das Gericht von Zeugen höre, messe es stets den Worten redlicher Männer und Weiber das meiste Gewicht bei. Die Redlichkeit der Zeugen werde weise abgewogen gegen die des Tatbeschuldigten, somit seien Stand, Familie, Profession, Herkunft und Glaube der Redner zu berücksichtigen.
V. Wird die Schuld in der Verhandlung erwiesen und der Tatbeschuldigte gestehe, so schreite das Gericht zum Urteil. Leugnet der Tatbeschuldigte jedoch wider besseren Wissens weiterhin seine Tat, so obliege es dem Entschluss des anwesenden Mithraspriesters ihn durch Pein zum Geständnis läutern zu lassen um seine verdorbene Seele zu retten.
VI. Wird die Unschuld in der Verhandlung erwiesen, so werde der Tatbeschuldigte sofort befreit und der unredliche Leumund, welcher die vermeintliche Missetat als Erster anzeigte, gelte fürderhin als ehrlos und könne nie wieder als Leumund oder Zeuge angehört werden. Wenn er zudem einen Eid schwor die Wahrheit zu sagen, so werde er sofort in Haft genommen für das Verbrechen des Meineids. Ebenso könne das Gericht mit falschen Zeugen verfahren.
VII. Kann jedoch weder die Schuld noch die Unschuld bewiesen werden, so gelte im Zweifel die Unschuld, wenn der Leumund, der die Tat zuerst anzeigte, von gleichem oder niederem Stande als der Tatbeschuldigte ist. Ist eben dieser Leumund jedoch von höherem Stande als der Tatbeschuldigte, so gelte im Zweifel die Schuld.

Von der Schwere der Schuld
I. Ehe das Urteil des Gerichts verkündet werde berücksichtige jeder Richter und Schöffe die Umstände der bewiesenen Schuld, ob sie mildernd oder erschwerend seien.
II. Erschwerend sei in jedem Fall eine gewesene Leugnung der Schuld durch den Missetäter. Ebenso verhalte es sich bei ungebührlichem Verhalten vor Gerichte, besonderer Boshaftigkeit der Absichten und ketzerischen Gesinnungen, und wenn das Verbrechen aus der Absicht heraus begangen worden ist, die Reichsordnung, wie sie in der Reichsbulle festgeschrieben ist, zu umgehen.
III. Mildernd sei das Alter des Missetäters, wenn er knabenhaft oder mädchenhaft ist. Ebenso verhalte es sich bei einer Missetat aus bloßer Torheit, falschem Wissen oder guten Absichten. Tathilfe, Mitwisserschaft und Anstiftung seien zudem milder zu beurteilen als die Haupttäterschaft. Insbesondere bei einer Missetat aus Not solle das Gericht Milde walten lassen, wenn also eine Tat getan ward zum Schutze von sich selbst, der eigenen Familie oder des Königreiches.

Die Vollstreckung
I. Die Vollstreckung des Urteils im Falle einer Schuld geschehe nach Entschluss des Gerichts sofort oder binnen einer Woche öffentlich. Sollte die Vollstreckung den Schuldigen vom Leben zum Tode befördern, so erteile ihm der anwesende Mithraspriester den letzten Segen.
II. Die Vollstreckung eines Urteils zum Tode werde aufgeschoben sofern die Missetat von einem Weib begangen wurde, welches ungeborenes Leben in sich trägt. Spätestens zwei Wochen nach der Geburt des Kindes werde das Urteil jedoch vollstreckt. Das Gericht entscheide über den Verbleib des Kindes.
III. Das Hab und Gut eines zum Tode Gebrachten werde, sofern kein gültiges Testament hinterlassen wurde, nach Entschluss des Gerichtes an Obrigkeit, Opfer des Missetäters, redliche Zeugen und das bei der Gerichtsverhandlung anwesende Volk verteilt.
IV. Allein ein Lehnsherr vermöge durch Gnadenrecht die Vollstreckung eines Urteils vereiteln, wenn die Missetat in seinen Ländereien geschah. Gleichwohl kann er ersatzeshalber eine mildere Strafe befehlen.