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Die Strafen im Königreiche

Aus dem Brevier für den Schöffen,
Verfasst von Albert Krumbholz von Servano, hoher Richter im Jahre 1402 n. M.

Kapitel

Von den unverzüglichen Strafen

Unter diesen Strafen seien solche zusammengefasst, die in ihrer Schwere unveränderlich sind und die jederzeit von den Wächtern des Gesetzes bei Verstößen gegen die Verordnungen ihres Richtangers vollziehen dürfen. Außerdem stehe es der niederen und der höheren Gerichtsbarkeit stets frei, diese Strafen als zusätzliche Erschwernis für den Schuldigen auszusprechen. Grundsätzlich gelte die Wahlfreiheit des Vollziehenden. Obgleich für jede Strafe ein üblicher Fall der Anwendung beschrieben sei, könne der Wächter des Gesetzes auch jede andere, ihm zustehende Strafe verhängen.

I. Vom Eselsritt
Verhalte sich ein Schuldiger besonders närrisch, so setze man ihm eine Narrenkappe auf, binde ihn rücklings auf den Rücken eines Esels und führe ihn darauf zum Vergnügen des Volkes durch den Richtanger.

II. Vom Ohrenschlagen
Lüge jemand, dahingehend, dass er behaupte etwas gehört zu haben, was gar nie ausgesprochen wurde, so sei das Ohrenschlagen eine angemessene Strafe. Auch wenn einer gar nie auf die Worte seiner Bessergestellten hören möchte, Anweisungen nicht befolgt oder ihnen zu wiederhandelt, so möge man aufs Ohrenschlagen zurückgreifen. Dabei führe man den Schuldigen auf den Prangerplatz, damit das Volk es sehe, und haue ihm mit der flachen Hand solange auf beide Ohren, bis diese gänzlich gerötet seien.

III. Vom Mundauswaschen
Lüge einer, indem er Märchen frei erfinde, spreche einer ohne den gebührlichen Respekt wider seiner Obrigkeit, oder entfahre ihm oft Schimpf und Schande aus seinem Schandmaul, so führe man ihn auf den Prangerplatz und wasche ihm vor dem versammelten Volke mit Seife seinen Mund aus und seine Zunge rein.

IV. Vom Fortjagen
Wenn sich einer durch sonstige Strafen nicht belehren ließe, so jage man ihn mit Schimpf und Schande aus der Stadt, damit er wisse, was ihm blühe, wenn er sein liderliches Treiben weiterführe.

V. Von der Öffentlichen Schande
Auf dass jeder der Schuld eines liderlichen Menschen Gewahr werde, schreibe man sein Verbrechen auf ein Schild und hänge es ihm mit Ketten um den Hals, aufdass ein jeder seine Schmach sehen kann. Dies habe er eine Woche lang zu tragen. Die öffentliche Schande sei gern als Begleitung anderer Strafen gesehen, die niedere und höhere Gerichtsbarkeit auszusprechen vermögen. Verbüßte der liderliche Mensch Kerkerhaft und habe er auch die Strafe der Öffentlichen Schande zu tragen, so sei die Woche von jenem Tag an zu zählen, ab dem er wieder auf freiem Fuße wandelt.

Von den niederen Strafen

Unter diesen Strafen seien jene, die im Allgemeinen mit einem Schuldspruch der niederen oder der höheren Gerichtsbarkeit einhergehen. Manche Strafe vermag auch ein Wächter des Gesetzes bei der überzeugten Schuld eines Verdächtigen vollziehen, wenn auch in geringerem Ausmaß. Grundsätzlich gelte die Wahlfreiheit des Urteilenden. Obgleich für jede Strafe ein üblicher Fall der Anwendung beschrieben sei, könne die niedere Gerichtsbarkeit auch jede andere, ihr zustehende Strafe verhängen.

I. Von der Schuldknechtschaft
Die Schuldknechtschaft sei vor allem solchen anzugedeihen, die bislang ein unbescholtenes Leben führten, und die mit ihren Fähigkeiten einen Nutzen für die Obrigkeit bringen können. Handwerker seien in die Schuldknechtschaft zu nehmen, um, so zum Beispiele, die Fassaden der Gebäude herzurichten, die Straßen auszubessern, oder dergleichen. Jene, die einer Waffe mächtig sind, sollen herangezogen werden, um an Seiten der Wächter des Gesetzes oder den Soldaten des Königs ihren Namen reinzuwaschen, dabei seien sie wie Rekruten zu behandeln, ohne jedoch, dass ein Recht auf Besoldung genießen. Allen Anderen seien solche Aufgaben zuteil kommen zu lassen, die die, den ihren Verbrechen gebührende Schande innewohnt. Sie sollen den Dreck von den Straßen fegen, die öffentlichen Ställe ausmisten, Latrinen putzen, oder dergleichen.
Wächter des Gesetzes mögen Schuldige damit für eine Arbeit zu Diensten holen, die niedere Gerichtsbarkeit vermag sie für bis zu eine Woche zu Frondiensten heranzuziehen, und der höheren Gerichtsbarkeit stehe für die Dauer keine Schranke, obgleich ein Höchstmaß von zwei Wochenläufen nahegelegt werde.

II. Von den Stockhieben
Ist der Schuldige bereits einmal bescholten, habe er keinen Nutzen für die Obrigkeit, oder könne er ein auferlegtes Bußgeld nicht zahlen, so sei er zumeist mit Stockhieben auf seine Rückseite zu bedecken. Diese habe er öffentlich zu ertragen.
Wächter des Gesetzes mögen einem Schuldigen damit einmalig zehn Stockhiebe als Vergeltung für seine Tat erteilen. Die niedere Gerichtsbarkeit könne einem Schuldigen bis zu drei Tage Stockhiebe als Strafe aussprechen, wobei an jedem Tage bis zu fünfzehn Stockhiebe vollzogen werden können. Diese Tage können, müssen aber nicht, zusammenhängen. Der höheren Gerichtsbarkeit sei eine Schranke nur durch das Ermessen des Richters gesetzt, nahegelegt werde aber eine Höchstzahl von vier Tagen zu je zwanzig Stockhieben.

III. Von den Peitschenhieben
Wie die Stockhiebe, so habe Peitschenhiebe vor Allem ein solcher zu ertragen, der bereits mehrmals bescholten ist. Man führe einen solchen auf den Richtplatz, entblöße ihm seinen Oberleib und erteile ihm die Peitschenhiebe auf den blanken Rücken.
Wächter des Gesetes mögen einem Schuldigen damit einmalig fünf Peitschenhiebe als Vergeltung für seine Tat erteilen. Die niedere Gerichtsbarkeit könne einem Schuldigen bis zu drei Tage Peitschenhiebe als Strafe aussprechen, wobei an jedem Tage bis zu zehn Peitschenhiebe vollzogen werden können. Diese Tage können, müssen aber nicht, zusammenhängen. Der höheren Gerichtsbarkeit sei eine Schranke nur durch das Ermessen des Richters gesetzt, nahegelegt werde aber eine Höchstzahl von vier Tagen zu je fünfzehn Peitschenhieben.

IV. Von der Geldbuße
Sei einer bereits bescholten, doch habe er durch seine Fähigkeiten noch Nutzen für die Obrigkeit, so erteile man ihm in der Regel eine Geldbuße als Strafe, die er an die Obrigkeit zur Buße für seine Verbrechen zu zahlen habe.
Wächter des Gesetzes mögen ein Höchstmaß von fünfzig Schilling als Bußgeld einzuziehen, die niedere Gerichtsbarkeit vermag ein Höchstmaß von zwei Gulden als Strafe auszusprechen. Der höheren Gerichtsbarkeit seien nur Schranken durch ihr eigenes Ermessen gelegt, ein empfohlenes Höchstmaß seien jedoch fünf Gulden Strafgeld.

V. Vom Pranger
Mit dem Pranger sei in der Regel zu bestrafen, wer durch welchen Grund auch immer, arbeitsunfähig sei, wer schon oftmals bescholten war, oder wer durch Narretei und Schalk auf sich aufmerksam mache.
Wächter des Gesetzes mögen den Schuldigen einmalig zur Bestrafung für höchstens einen halben Tageslauf in den Pranger sperren, und seine Schuld dem Volke ausrufen. Die niedere Gerichtsbarkeit vermag den Pranger gleichfalls als Strafe auszusprechen. In diesem Falle möge der Schuldige bis zu drei Mal einen ganzen Tag in den Pranger gesperrt werden. Auch die höhere Gerichtsbarkeit, solle einen Schuldigen nicht länger als einen Tag am Stück in den Pranger sperren, doch wie oft dies geschehe, stehe im Ermessen des höheren Gerichts. Empfohlenes Höchstmaß hierfür seien sieben Tage.

VI. Vom Kerker
Den Kerker möge man vor Allem jenen angedeihen lassen, die schwere Verbrechen gegen die Obrigkeit oder gegen ihre Mitmenschen begehen, und die anderweitig als nicht belehrbar scheinen. Solche, die jede Vernunft in ihrem Geist verloren haben, möge man statt in den Kerker ins Tollhaus sperren.
Die niedere Gerichtsbarkeit könne einen Schuldigen bis zu drei Tage in den Kerker sperren lassen. Obgleich der höheren Gerichtsbarkeit eine Schranke nur durch ihr eigenes Ermessen gesetzt wird, sei ein Höchstmaß von sechs Tagen Kerkerhaft empfohlen.

VII. Vom Bann
Solche, deren Geist vor Verwirrung umnebelt ist, die wiederholt gegen die Gesetze ihrer Obrigkeit verstoßen, und die sich nicht belehren lassen, mögen aus dem Richtanger verbannt werden. Dabei treibe man sie unter Spott und Hohn, Schimpf und Schande aus dem Richtanger, den sie darob nicht mehr betreten dürfen. Nach dem Ablauf der Zeit der Verbannung habe der Schuldige bei seiner Rückkehr in den Richtanger öffentlich einen Spießrutenlauf zu vollziehen. Erst dann gelte seine Strafe als abgegolten.
Die niedere Gerichtsbarkeit möge einen Schuldigen für höchstens fünf Tage aus dem Richtanger bannen. Obgleich der höheren Gerichtsbarkeit eine Schranke nur durch das Ermessen des urteilsprechenden Richters gesetzt ist, gelte die Empfehlung des Höchstmaßes für zehn Tage.

Von den hohen Strafen

Die hohen Strafen sind solche, die nur den schlimmsten Mordbuben, Verrätern, Betrügern, und dergleichen Lumpenpack angedeiht werden. Ausgesprochen werden können sie von der höheren Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich gelte die Wahlfreiheit des Urteilenden. Obgleich für jede Strafe ein üblicher Fall der Anwendung beschrieben sei, könne die höhere Gerichtsbarkeit auch jede andere, ihr zustehende Strafe verhängen.

I. Vom Verlust des Amtes und des Standes
Ein solcher, der sein redlich Amt oder seinen Stand missbraucht, um sich selbst daran zu bereichern, der sei in der Regel nicht nur mit einer üblichen Geldbuße zu bestrafen, sondern auch damit, dass man ihn seines Amtes enthebe oder ihm seinen Stand entziehe.

II. Von der Vogelfreiheit
Ein wahrhaft schändlicher Bube, der sich trotz seiner Schuld versuche, der Gerichtsbarkeit zu entziehen, werde für gewöhnlich mit der Vogelfreiheit belegt, damit ein jeder redliche Diener des Reiches ihn seinem Urteil zuführe, ohne selbst Strafe befürchten zu müssen. Auch ein jeder, der einem Vogelfreien wissend sichere Unterkunft und anderweitige Unterstützung gewähre, sei mit der Vogelfreiheit zu belegen, auf dass ein Schuldiger nirgends einen sicheren Hafen finde.

III. Vom Brandmarken
Das Brandmarken sei eine übliche Beistrafe für die finstersten aller Gesellen, die wiederholt die Gesetze des Reiches und seiner Fürsten brechen. Man führe den Schuldigen auf den Richtplatz, damit das Volk seine Bestrafung sehe, erzhitze dann ein Brandzeichen, das auf seine Verbrechen hinweist, und drücke es ihm an einer gut sichtbaren Stelle in seine Haut, auf dass er seine Tat stets mit sich trägt, und jedermann davor gewarnt sei, mit ihm zu verkehren.

IV. Von den Amputationen
Solche, die wieder und wieder die Gesetze des Reiches brechen, könne die höhere Gerichtsbarkeit dazu verurteilen, das Werkzeug ihrer Schandtaten aufzugeben, aufdass es ihnen fürderhin unmöglich sei, weiterhin gegen die mithrasgewollte Ordnung vorzugehen. Betrügern, Ketzern, Lügnern, Meineidigen, und solchen die aufrührerisch gegen die Obrigkeit hetzen, reiße man mit einer glühenden Zange die Zunge heraus. Räuber und Mörder blende man, indem man ihnen mit einem Messer die Augen aussticht. Dieben hacke man eine Hand ab, und Schmugglern für jedes ihrer Vergehen einen Finger. Vergewaltiger und andere, die gegen die gute Sitte verstoßen, seien zu entmannen.

V. Vom Tode
Als höchste Strafe könne die höhere Gerichtsbarkeit den Tod des Schuldigen verhängen. Dieser sei öffentlich und in einer Art und Weise zu vollziehen, die den Verbrechen des Schuldigen Genüge tue. Man könne ihn durch Richtschwert oder Richtbeil köpfen, am Strick erhängen, Ertränken, Vierteilen, bei lebendigem Leibe verbrennen, oder durch eine der Alten Strafen, wie sie beispielsweise das Einmauern ist, zur Rechenschaft ziehen.