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Des Reichs Gerichtsordnung

Vorrede

Wir, König Lithas der Erste, von Mithras Gnaden zum Kaiser ernannt, ewiger Mehrer des Reiches zu Ravinsthal, Laskandor, Silendir, Candaria, Hohenmarschen, Nortgard und Fürst von Servano tun allgemein kund, dass folgende Gerichtsordnung im Reiche den Schöffen der hohen und niederen Gerichtsbarkeit als Leitwerk dienen mag, um Gesetz und göttliche Ordnung zu wahren.

Register

1. Des Schöffen Eid über den Mensch zu richten

Ich [Name] schwöre, dass ich bei jedem Urteil Recht ergehen lasse, sowohl Arme als auch Reiche gleichermaßen richten und verurteilen werde und mich weder von Leid noch Gold davon abbringen lasse, der göttlichen Ordnung zu dienen. So will ich des Kaisers Gerichtsordnung treu sein und nach meinem besten Vermögen die Gesetze wahren, und möge Mithras mich strafen, wenn ich Eidbruch begehe.

2. Des Schreibers Eid

Ich [Name] schwöre, dass ich dem Gerichte fleißig und aufmerksam beiwohne, Klage und Antwort, Anzeige, Argwohn, Verdacht, Beweis und auch Bericht des Gefangenen getreulich aufschreiben, verwahren und, so es erforderlich ist, vorlesen werde. So will ich des Kaisers Gerichtsordnung treu sein und nach meinem besten Vermögen zur Wahrung der Gesetze verhelfen. Und möge Mithras mich strafen, wenn ich Eidbruch begehe.

3. Von Richtern, Verurteilern und Gerichtspersonen

Zuerst sei festgesetzt und verordnet, dass ein jedes Gericht mit Richtern, Verurteilern, Magiekundigen und Gerichtsschreibern versehen und besetzt werden soll, von frommen, ehrbaren, erfahrenen, verständigen und gesetzestreuen Menschen, auf dass jedes Urteil gerecht sei und dass niemand zu Unrecht verurteilt werden mag.
Ebenso sei vermerkt, dass ein jeder Betroffene am Gerichte teilzunehmen hat, auf dass der Gerechtigkeit Genüge getan werden mag und die göttliche Ordnung bewahrt (jenes betrifft ebenso alle hohen Amtsträger von Klerus und Adel).

4. Vom Annehmen der Übeltäter von Amtswegen

So jemand einer Übeltat durch gemeinen Leumund oder durch eine andere, glaubwürdige Anzeigung verdächtigt wird, habe die Gerichtsbarkeit für die sofortige Festnahme des Übeltäters und Sammlung der Beweise und Zeugen zu sorgen. Ebenfalls habe die Gerichtsbarkeit für die Unterbringung des Täters und eine schnelle, gerechte Verhandlung Sorge zu leisten, auf dass dem Gesetz Genüge getan werden kann.
Ein jeder Bürger habe jedoch das Recht, durch Bürgschaft oder Kaution dem Kerkeraufenthalt zu entgehen und bis zur Verurteilung sich frei in Stadt oder Lehen bewegen zu können.
Ebenso stehe jedem Bürger die Freiheit zu, sollte die Anzeigung oder der Verurteiler zweifelhaft sein.

5. Wie die Missetat bewiesen werden soll

Eine jede Anzeigung muss (im Falle, der Angezeigte sei Bürger) durch Befragung, Aufbringen von Beweisen und mindestens zwei Zeugen (Freie) oder einem Zeugen (Bürger) mit gutem Leumund bewiesen werden, wobei die Anzeigung eines Freien oder Leibeigenen nur mit jeweils einem Zeugen bewiesen werden muss.

6. Vom Bekenntnis

Bekennt der Gefragte sein Verbrechen, sei er unter Befragung dazu aufgefordert, Grund, Zeit, Ort der Tat zu nennen, ebenfalls mit was und wem die Tat begangen und ob sie beauftragt wurde.
Dabei sei beim Bekenntnis eine Strafmilderung nach eigenem Ermessen durchzuführen.

7. Vom Leugnen und Lügen

So der Gefragte die bewiesene Tat leugnen oder zu eigenen Gunsten lügen sollte, so sei er in Gefangenschaft zu führen und nach eigenem Ermessen zu strafen, ehe man die Befragung fortführen mag.

8. Vom Umgang mit Verwundeten

Die Gerichtsbarkeit habe darauf zu achten, dass ein jeder Zeuge und Verdächtige soweit körperlich und geistig unversehrt zu sein hat, auf dass man an den Aussagen und Anzeigungen keinen Grund zur Argwohn haben mag.

9. Vom Zeugen

Unbekannte Zeugen sollen auf Anfechtung der Gegenpartei nicht zugelassen werden, belohnte Zeugen seien ebenfalls zu verwerfen und unzulässig und peinlichst zu strafen.
Wo Zeugen erfunden werden, um durch Boshaftigkeit falsch Zeugnis abzulegen, habe man darauf zu achten, dass die Strafe des Verdächtigen als verwirkt gilt und die Zeugen zu bestrafen sind.
Jedoch soll der ehrliche Zeuge nur sagen, was er durch eigenes, wahres Wissen erlangt hat und nicht durch fremdes Hörensagen.

10. Vom Ernennen des letzten Gerichtstages

So der Kläger durch das Bekennen des Täters oder durch eigene Überführung einen letzen Gerichtstag verlangt, so soll ihm jener gewährt werden. So er nicht danach verlangt, habe die Gerichtsbarkeit selbst dafür zu sorgen.

11. Von der Verurteilung

So der Täter zu seiner gerechten Strafe verurteilt wurde, so habe er das Recht, vor der Vollstreckung seine Taten einem Priester zu beichten, ehe er von den örtlichen Bütteln/Wächtern im Auftrag der Gerichtsbarkeit zu strafen sei.

12. Von den Missetaten

Von der Ketzerei / Blasphemie und Gotteslästerung - So einer die Existenz des Herrn Mithras öffentlich leugnet, wider seiner Göttlichkeit lästert oder sich gar zu den schändlichen Erzdämonen bekennt oder der heiligen Institution der Kirche und ihren Würdenträgern nicht den ihnen zustehenden Respekt zollt, soll je nach Schwere der Tat am ganzen Leibe gestraft werden, Stock und Peitschenhiebe, durchs reinigende Feuer oder der kirchlichen Inquisition übergeben werden, so jene es verlangt.

Von der Hexerei und magischen Verbrechen - So jemand den Menschen durch Hexerei und Zauberei willentlich Schaden zufügt, so soll er den örtlichen Magiekundigen überlassen werden, um Rat zu erhalten, wie mit dem Gefangenen zu verfahren sei. Je nach Härte der Straftat sei eine Leibstrafe, Verlust seiner Freiheit oder die Läuterung durch die reinigenden Flammen vorzuziehen.

Von der Vergewaltigung - So jemand ein Weib gegen ihren Willen entführt und schändet, habe er sein Leben verwirkt, und so sei er mit dem Tod durch die Pfählung oder durch das Schwert zu strafen.

Vom Ehebruch - So ein Ehemann oder ein Eheweib des Ehebruchs für schuldig befunden wurde, so soll Ehebrecher/in und die Person, mit der der Ehebruch vollzogen wurde, durch öffentliche Peitschen- oder Stockhiebe gestraft werden, auf dass ein jeder ehrliche Mann und eine jede ehrliche Frau aus den Taten der Missetäter eine Lehre ziehe.

Vom Verrat - Jene, die durch Boshaftigkeit Verrat an Vaterland, Obrigkeit und Krone verüben, seien mit der Unfreiheit oder durch die öffentliche Vierteilung zu strafen, worauf jedes Körperteil des Verräters in jegliche Himmelsrichtung verschickt werden muss, zur Warnung an alle Aufwiegler.

Vom Raub und Wegelagerei - Jedweder boshaftige, überwundene Räuber sei durch öffentliches Auspeitschen und Brandmarken zu strafen, oder je nach Härte der Tat mit der Unfreiheit auf dass ein jeder sehen möge, was mit Räubern geschieht, die willentlich das Gesetz brechen.

Vom Mord - Ein jeder, der aus Boshaftigkeit und nicht aus Notwehr einen anderen Menschen, egal auf welche Art und Weise tötet, hat eines der schwersten Verbrechen begangen und sei dementsprechend zu strafen, etwa mit dem Verlust einzelner oder mehrer Gliedmaßen oder mit dem Tod durch den Galgen.

Vom Diebstahl - So jemand Diebstahl begeht, sei er je nach Art und Weise des Verbrechens mit Geldstrafe, dem Pranger oder durchs Brechen oder Abtrennen seiner Finger oder Hände zu strafen.
Lediglich der Diebstahl aus absoluter Armut, um sich und seine Familie zu ernähren, sei mit Milde zu begegnen, so dass ein jeder, der aus ärmlicher Not einen Diebstahl beging, lediglich durch Arbeitskraft den erstandenen Schaden wieder gut zu machen habe.

Vom Brandschatzen - Ein jeder, der aus Boshaftigkeit einen Brand legt, soll je nach Schwere des Verbrechens gestraft werden, durch Brandmarken, öffentlicher Auspeitschung oder durch den Tod durch Ertränken.

Von Hochstaplerei und Betrug - Wer durch Hochstaplerei und Betrug einem anderen Menschen Schaden zufügt oder sich selbst bereichert, sei durch Unfreiheit, Auspeitschen oder den Pranger zu bestrafen.

Von Sodomie - Ein jeder, der ein Tier schändet, sei öffentlich zu strafen durch Auspeitschung und Lehensbann.

Von der Entführung - So ein Mensch gegen seinen Willen auf räuberische art und weise entführt wird, so seien die Missetäter durch körperliche Züchtigung oder der Unfreiheit zu strafen.

13. Von den Kosten des Gerichts

Alle anfallenden Kosten des Gerichtes habe der Verurteilte und seine Hinterbliebenen zu zahlen, sollten sie dazu nicht in der Lage sein, habe der Verurteiler die Kosten zu tragen.

14. Von der Aufteilung der Güter des Verurteilten

So ein Missetäter zum Tode verurteilt wurde und kein Testament hinterlassen wurde, habe all sein Besitz der Obrigkeit überbracht zu werden, bis auf geraubte und gestohlene Güter, die, so möglich, zurück in den Besitz des rechtmäßigen Eigentümers gelangen müssen.

Ende der Gerichtsordnung.