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Lehensbulle Candarias

Kapitel

Missetaten wider den König und das Reich

I. Vom Landesverrat
Solcherart Missetäter, welcher durch Gewalt oder Verschwörung es zu unternehmen sucht die Ordnung eines Lehens zu stürzen, welches von einem Vasallen des Königs regiert wird, oder aber wenn er einem solchen Vasallen direkt zu schaden sucht, der sei des Landesverrats für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Enteignung des Missetäters, sein Hab und Gut gehe an den Lehensherren oder seine direkten Vasallen. Zudem werde er an den Lehnsherrn ausgeliefert, gegen den er den Landesverrat begangen hat, oder aber für Vogelfrei erklärt und des Lehens verwiesen.

II. Von der Aufwiegelei
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich durch Hetzrede zum Landesverrat oder Hochverrat anstiftet, oder gar den Drechslerfluch herausfordert, der ist der Aufwiegelei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist eine Woche im Kerker und eine Pilgerreise zur Kathedrale Mithras' oder den Steinkreisen Ravinsthals um dort Buße zu leisten. Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so ist dies ein Fall für die höhere Gerichtsbarkeit. Die übliche Strafe ist dann das Herausreißen der Zunge.

III. Vom Bruch der Diensttreue
Solcherart Missetäter, welcher einem Adeligen die Treue geschworen hat, jedoch seiner Pflichten untreu wird, der sei des Bruchs der Diensttreue für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist der Verlust von Privilegien, oder die Verbannung oder die Vogelfreiheit für mindestens einen Monat, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.

IV. Von der Verunglimpfung und Verächtlichmachung
Solcherart Missetäter, welcher das Bildnis des Königs oder eines Lehnsherrn oder eines Kirchenoberhauptes, Druiden oder Volkshelden, oder aber derselben Fahne oder Wappen verunstaltet, der sei der Verunglimpfung und Verächtlichmachung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe ist bis zu ein Monat Schuldknechtschaft in Diensten des Verunglimpften. Weilt jener, welcher verächtlich gemacht wurde, jedoch längst nicht mehr unter den Lebenden, so ist eine übliche Strafe bis zu eine Woche des Stadtbanns. Handelt es sich bei dem Verunglimpften um den Volkshelden Walther Drechsler, so sei dem Täter der Tod am Strange anzugedeihen.

V. Von der gemeinen Beleidigung
Solcherart Missetäter, welcher durch gesprochenes Wort die Ehre oder Würde eines Herrn oder einer Dame von adligem Stande in verletzlich Art und Weise öffentlich in Mitleidenschaft zieht, der soll wegen gemeiner Beleidigung für schuldig befunden werden.
Eine übliche Strafe hierfür ist bis zu zwei Tage des Stadtbanns. Ebenso könne der Adlige ihn an Ort und Stelle strafen, indem er Satisfaktion verlangt.

Missetaten wider die göttliche Ordnung

I. Von der Blasphemie
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich des Namens oder der Lehren des Mithras lästert oder der Mondwächter' Namen oder Lehren beschmutzt, indem er ungebührliche Reden hält oder dergleichen Schriften in Umlauf bringet, der sei der Blasphemie für schuldig zu befinden.
Die gebotene Strafe hierfür sei mindestens ein Tag Stadtbann. Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so sei der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit zu verhandeln und üblicherweise mit der Übergabe an die Kirche Mithras' oder den regionalen Druidenzirkel zu ahnden.
Ebenso gelte grob respektloses Verhalten gegenüber den Priestern der Mithraskirche und den Druiden der Mondwächter als blasphemisch. Die übliche Strafe hierfür sind mindestens zehn Stockhiebe, ausgeführt durch die jeweiligen Vertreter der Religion.

II. Von der Schändung heiliger Stätten
Solcherart Missetäter, welcher die religiöse Schreine und Denkmäler oder die Abbilder von Heiligen beschädigt oder beschmutzt, sei den Obrigkeiten der jeweiligen Religionen auszuhändigen, und deren Urteil zu überantworten.

Missetaten wider Leib und Leben

I. Vom Totschlag
Solcherart Missetäter, welcher einen anderen Mann oder ein Weib tötet, sei es weil er nicht bei Sinnen, vom Rausch verwirret, in Zorn entbrannt oder sonstwie nicht Herr seiner selbst war, der ist des Totschlags für schuldig zu befinden. Eine übliche Strafe hierfür sind die Überantwortung von weltlichen Besitztümern oder Geldsummen im Wert von mindestens der Jahresarbeit des Opfers an dessen Familie, oder in Abwesenheit dieser eine Woche im Kerker und darauf folgend zwanzig Stockhiebe.

II. Vom Malträtieren des Leibes
Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen malträtieret, sei es das er ihn blutig niederschlägt, ihm eine Wunde haut, seine Knochen bricht oder sonstwie blutig zuschanden kommen lässt, der ist des Malträtierens des Leibes für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist eine Geldbuße von mindestens einem Gulden, derer der Malträtierte teilhaftig werde.
Kommt es jedoch so, dass der Malträtierte einen Arm oder ein Bein oder Aug oder Ohr verloren hat, so sei die gebotene Strafe mindestens die Geldbuße von drei Gulden, eine Haft von einer Woche im Kerker oder Stadtbann und dazu zehn Stockhiebe.

III. Von der Schadzauberei
Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen durch Zauberei zuschanden kommen lässt, sei es durch Feuer oder Blitz oder sonstwelche Kräfte, der sei der Schadzauberei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist eine Geldbuße von mindestens einem Gulden, derer das Opfer des Zaubers teilhaftig werde.
Kommt es jedoch so, dass das Opfer dauerhaften Schaden am Leibe davon trage, so ist eine übliche Strafe die Brandmarkung sowie eine Geldbuße von mindestens fünf Gulden.

Missetaten wider Besitz und Eigentum

I. Vom Viehraube
Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen das Vieh fortnimmt um es für sich zu verwenden oder behalten, und wenn er zudem dem Anderen dabei Gewalt am Leib antut oder dies androht, der ist des Raubes für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist eine Woche Stadtbann oder zwanzig Stockhiebe. Beim dritten Male aber werde der uneinsichtige Räuber der höheren Gerichtsbarkeit überstellt. Die übliche Strafe ist dann das Abhacken einer Hand.
Ein Raub liegt dann von besonderer Schwere vor, wenn dabei jemand zu Tode kam oder aber ein Adliger ausgeraubt ward. Dies gelte als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.

II. Vom Diebstahl
Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Gut und Eigentum fortnimmt, dabei aber des Anderen Leib und Leben nicht versehrt und dies auch nicht androht, der ist des Diebstahls für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist bis zu eine Woche in der Strafleibeigenschaft, sei es entweder beim Opfer, oder aber beim Baron, Lehensherren oder Statthalter der Region. Eine weitere übliche Strafe ist die Geldbuße oder Enteignung mindestens im Wert des gestohlenen Besitzes.
Ist das Gestohlene nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

III. Vom gemeinen Betrug
Solcherart Missetäter, welcher Falsches spricht oder vorgibt und hierdurch den Eindruck der Richtigkeit desselbigen zu erwecken sucht, um sich darob an eines anderen Hab und Gut gütlich zu tun, der ist des gemeinen Betruges für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Geldbuße oder Enteignung mindestens im Wert des gestohlenen Besitzes.
Ist das durch Betrug Erworbene nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

IV. Vom Beschädigen fremden Eigentums
Solcherart Missetäter, welcher an anderen Mannes oder Weibes Eigentum Schaden anrichtet oder solches zerstört, der ist der Beschädigung fremden Eigentums für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Geldbuße im Wert des beschädigten Besitzes. Eine weitere übliche Strafe ist die Enteignung solcherweise, als dass man ihm so einen Gegenstand nehme, wie er beschädigte, und diesen an das Opfer übergebe. Eine dritte übliche Strafe ist eine Woche Schuldknechtschaft in Diensten des Opfers um den Schaden zu begleichen.
Ist das Beschädigte nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

Missetaten wider die Sittlichkeit

I. Vom widerrechtlichen Beischlaf
Solcherart Missetäter, welcher ein Weib schändet, indem er nämlich wider den Willen des Weibes mit ihr den Geschlechtsakt vollführet, der ist des widerrechtlichen Beischlafs für schuldig zu erachten.
Eine übliche Strafe hierfür ist bis zu eine Woche Stadtbann, zudem ein Bußgeld von mindestens zwei Gulden an das geschändete Weib.
Ist das geschändete Weib aber von adligem Stande, so verhandle die höhere Gerichtsbarkeit den Fall. Die Entmannung sei dann die gebotene Strafe für diese Missetat.

II. Vom Ehebruch
Solcherart Missetäter, sei es Mann oder Weib, der bei Mithras die Treue der Ehe geschworen hat, gleichwohl sich aber mit einem anderen Manne oder Weibe darnieder gelegt hat zum Beischlafe, der soll des Ehebruchs für schuldig befunden werden.
Eine übliche Strafe hierfür ist mindestens ein Tag im Kerker. Überdies stehe es dem betrogenen Manne oder Weibe zu den Missetäter zu verstoßen, sofern ein Priester des Mithras die Ehe für nichtig erkläre.

Gemeinschädliche Missetaten

I. Vom Giftmischen und Brunnenvergiften
Solcherart Missetäter, welcher in Candaria Gifte mischet ohne die besondere Genehmigung der Obrigkeit, gleich ob Tinktur, Pulver oder in anderer Form, oder wer aber damit Handel treibt, der ist der Giftmischerei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist das Niederbrennen der Unterkunft des Täters.
Wenn solcherlei Missetäter einen gemeinschaftlichen Brunnen vergiftet, so gelte dies als Brunnenvergiften und werde härter bestraft. Kam dabei gar jemand zu Tode, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt. Die gebotene Strafe sei dann der Tod durchs Ersäufen.

II. Von der Brandstiftung
Solcherart Missetäter, welcher absichtlich zum Schaden anderer und ohne den Erlass eines Vasallen des Königs Feuer legt, der ist der Brandstiftung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist mindestens eine Woche des Stadtbanns oder ein Bußgeld von mindestens zwei Gulden. Dies sei schwerer zu strafen, wenn durch das Feuer jemand zuschanden kam.
Geschieht dies zum dritten Male, so sei geboten den Fall vor die höhere Gerichtsbarkeit zu tragen und den uneinsichtigen Feuerteufel mit dem Tode auf dem Scheiterhaufen zu strafen.

III. Von der Fälscherei
Solcherart Missetäter, welcher Urkunden, Wappen, Karten, Bücher, Münzen und Siegel unbefugt nachahmt oder neu erstellet oder verändert in Maß und Soll, Zahl oder Gewicht, der ist der Fälscherei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Enteignung mindestens im Wert der gefälschten Güter.
Handelt es sich beim Gefälschten um das königliche Siegel, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt. Die gebotene Strafe sei dann das Abhacken einer Hand.

Missetaten wider die Lehensordnung

I. Vom Meineid
Wer als erster Leumund eine Tat anzeigt oder aber als Zeuge später hierzu eine Aussage macht, und wenn er einen Eid vor einem Mithraspriester oder Druiden schwört dem Gericht und der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und wenn er aber trotz alledem Lügenrede spricht, der sei des Meineids für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Monat Schuldknechtschaft in Diensten der Person, die der Missetäter zu Unrecht bezichtigte.

II. Von der Konterkarierung
Ist da einer, welcher einen Missetäter vor der candarischen Gerichtsbarkeit zu verbergen oder eine gegen ihn verhängte Strafe zu vereiteln sucht, so sei er der Konterkarierung für schuldig zu erachten.
Die übliche Strafe hierfür orientiere sich an den Verbrechen, deren Bestrafung er zu konterkarieren suchte. Dies sei auch geboten, wenn er ein schweres Verbrechen zu konterkarieren suchte. Dann verhandle die höhere Gerichtsbarkeit jedoch den Fall.

III. Von der Bestechung
Solcherart Missetäter, welcher zum eigenen Wohle einem Amtsträger einen Vorteil feilbietet, sei es Geld, Gut oder sonstiges Geding, damit jener eine nicht gebotene Amtshandlung vornehme, der sei der Bestechung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Bußgeld mindestens in Höhe des feilgebotenen Vorteils.

IV. Von der Bestechlichkeit
Ein solcher Amtsträger, welcher sich öffentlich bestechen lässt, also zum Wohle eines Missetäters einen Vorteil annimmt, und der fürderhin eine nicht gebotene Amtshandlung vornimmt, der sei der Bestechlichkeit für schuldig zu befinden und werde darob bestraft.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Bußgeld mindestens in Höhe des feilgebotenen Vorteils.
Lässt er sich hingegen im Geheimen bestechen, so sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden, denn sie untergräbt das Vertrauen des Volkes in die Amtsträger des Reiches. Eine interne Strafe innerhalb der Institution des Amtsträgers sei, wenn überhaupt, dem öffentlichen Gerichte vorzuziehen.
Ein solcher Amtsmann, welcher zwar einen feilgebotenen Vorteil annimmt, aber gar nicht tut, wozu er bestochen ward, der sei keiner Missetat für schuldig zu befinden.

V. Vom Bruch des Landfriedens
Solcherart Missetäter, welcher zum dritten Male ein gesetzliches Edikt zur Wahrung der öffentlichen Ordnung missachtet, der sei des Landfriedensbruchs für schuldig zu befinden. Die niedere Gerichtsbarkeit verhandle dies daraufhin.
Ebenso verhalte es sich wenn ein Missetäter zum dritten Male die Anweisung eines Wächters des Gesetzes ignoriert, der um die Wahrung der öffentlichen Ordnung bemüht ist. Gleichwohl sei dies milder zu strafen.
Solch einer, welcher jedoch nur ein oder zwei Male gegen Edikte der Ordnung verstößt, sei es die Verordnung eines Statthalters oder Barons, oder eine Verordnung zum ländlichen Leben in Candaria, der sei nur eines minderes Vergehens für schuldig zu befinden und könne nach der Lehensbulle nicht bestraft werden.