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Recht und Gesetz

Gesetz und Ordnung

Amhran ist ein Kontinent, der ob seiner Größe in mehrere Rechtsbezirke, die sogenannten "Lehen", aufgeteilt ist. Wie es auch im Kapitel über den Adel näher geschildert wird, ist ein jedes Lehen eine Leihgabe an einen Adeligen, der dafür zuständig ist, im Namen des Königs diesen bestimmten Abschnitt des Reiches zu verwalten, zu bewirtschaften, und Recht und Ordnung durchzusetzen.
Da jedoch diese Lehen dezentralisiert organisiert sind, das heisst, vom Königssitz unabhängig bewirtschaftet werden, können die Gesetze und Strafen von Lehen zu Lehen verschieden ausgelegt und organisiert werden. Hierbei gibt es zwei verschiedene Formen von Gesetzgebungen.

Die Reichsbulle umfasst alle Gesetze, die auf ganz Amhran gültig sind und durchgesetzt werden müssen, eine Sammlung von grundsätzlichen Rechten und Pflichten, die von Religion und Abstammung unabhängig gehandhabt werden.

Die Lehensbullen umfassen alle Gesetze, die innerhalb der einzelnen Lehen ausgerufen und vom König gesiegelt wurden. Jedes Lehen hat seine eigene Lehensbulle, um die regionalen Gesetze zu sammeln und zu erfassen, teilt sich jedoch nur selten einheitliche Gesetze mit den Nachbarlehen. Auf allen größeren Handelsrouten findet man daher Abschriften der Lehensbullen, sobald man die Lehensgrenzen überquert.

Die Reichsbulle

Rechte

... der Leibeigenen

Das Recht auf Bekleidung - Ein Leibeigener hat das Anrecht, von seinem Dienstgeber Kleidung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das Recht auf Versorgung - Ein Leibeigener hat das Recht, von seinem Dienstgeber mit angemessener Unterkunft und täglichen Mahlzeiten versorgt zu werden.

Das Recht auf Entlohnung - Ein Leibeigener hat das Recht, von seinem Dienstgeber für die geleistete Arbeit pro Tag mit einem Lohn von mindestens 1 Goldstück bezahlt zu werden.

... der Freien

Das Recht auf Bewaffnung - Ein jeder Mensch, vom Freien bis zum Adeligen, besitzt das Recht, eine Waffe zu besitzen und bei sich zu tragen.

Das Recht auf Unterkunft - Ein Freier hat das Recht dazu, Zimmer oder Gebäude zu mieten und als Unterkunft zu nutzen.

... der Bürger

Das Recht auf Gebäudebesitz - Ein Bürger hat das Recht, auf eigenem Grund und Boden Gebäude zu errichten, sowie innerhalb der Stadtmauern Gebäude zu kaufen und zu vermieten.

Das Recht auf Amtsbewerbung - Ein jeder Bürger hat das Recht, sich auf ausgeschriebene Amtssitze seiner Heimat zu bewerben, und bei der Wahl in die Überlegungen miteinbezogen zu werden.

Das Recht auf Siegelung - Ein Bürger hat das Recht darauf, sich ein Siegel anfertigen und registrieren zu lassen, das seine Dokumente und Urkunden als legitim kennzeichnet.

... des Adels

Das Recht der Diensttreue - Wer sich einem Adeligen unterstellt, ist verpflichtet sich bis zum Ende seines Dienstvertrages an diesen Vertrag zu halten. Untreue vor Ende der Dienstzeit gilt als schweres Verbrechen. Von diesem Gesetz sind nur Personen betroffen, die der Adelige selbst einstellt.

Das Recht der Satisfaktion - Ein Adeliger hat das Recht, bei Ehrenbeleidigung und Kränkung des Familienansehens Satisfaktion zu fordern, und wird hierbei von politischer Immunität vor Unterbindung dieses Satisfaktionsrechtes geschützt.

Das Recht auf Wappen und Stammbaum - Ein Adeliger hat grundsätzlich das Recht, sein vererbtes Familienwappen zu tragen, und seinen Stammbaum registrieren zu lassen, um reichsweit anerkannt zu sein.

Die Instanzen der Justiz

Ähnlich der Gesetzgebung teilt sich auch die Justiz in zwei Instanzen, die verschieden agieren und sich gegenseitig ergänzen. Während die leichteren Verbrechen zumeist direkt vor Ort von einer Gerichtsbarkeit abgehandelt werden, gelten schwere Verbrechen als Angelegenheit der höheren Gerichtsbarkeit, und werden somit in den Hauptstädten vor dem königlichen Gerichtshof - oder vor dem Gerichtshof des Fürsten von Silendir - abgehandelt.

Die höhere Gerichtsbarkeit besteht aus einem Stadtschöffen und mehreren Amtsdienern, die ihm zur Seite stehen. Sie ist zuständig für schwere Verbrechen, wie zum Beispiel Totschlag, Hochverrat gegenüber dem Reich, sowie Desertation, also Fahnenflucht.

Die niedere Gerichtsbarkeit besteht aus einem Landschöffen und zumeist nur einem oder zwei Amtsdienern, die sich um die Abhandlung von geringen Verbrechen in deren Landeskreis kümmern. Zu geringen Verbrechen zählen unter anderem der unerlaubte Waffenbesitz unter Leibeigenen, Wahlbetrug, Straßenräuberei und Taschendiebstahl.

Die Justizämter

Stadtschöffen - Stadtschöffen werden innerhalb der Städte durch Bürger und aus den Bürgerreihen gewählt, und stellen die höchste richterliche Instanz nach dem König dar.

Landschöffen - Landschöffen sind von Dorfgemeinschaften gewählte richterliche Justizvertreter, die für die Abhandlung von geringen Verbrechen innerhalb ihres Lehens zuständig sind. Sie können allerdings auch vom Lehensherren abbeordert werden, wie dies gehandhabt ist, wird in der jeweiligen Lehensbulle festgelegt.

Amtsdiener - Amtsdiener sind von den jeweiligen Schöffen gewählte Assistenten, die sowohl aus den Reihen der Bürgerlichen als auch aus den Reihen der Freien kommen können, und dem Schöffen bei der Ausübung seines Amtes behilflich sein sollen.

Büttel - Die Büttel sind die vom Schöffen und den Amtsdienern hin und wieder angeheuerten Schläger, die mit Muskelkraft für die Überführung von Gesetzesbrechern und die Ruhe während der Versammlung sorgen sollen. Büttel zu sein ist weniger ein Amt, als eine Form von kurzfristiger Rekrutierung für eine kurze Zeitspanne.